Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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§ 87. 
Zu § 130. 
1. Ziffer 1 erhält folgende veränderte Fassung: 
I. Dem Diener, wenn er zur Erhebung oder Auszahlung eines 
Darlehnskapitals oder sonstigen Geldbetrages außerhalb des Gerichts- 
gebäudes amtlich beauftragt wird und die Kosten nicht der Staats- 
kasse zur Last fallen, 
bei Beträgen von 
a) 50 bis mit 150: — 50 N, 
b) 150 „ „ 300 „ — „ 75 „ 
c) 300 „ „ 500 „ 1 „ — „ 
d) 500 „ „ 1000 „ 1 „ 50 „ 
e) 1000 „ „ 3000 „ 2 „ — „ 
1) 3000 „ „ 6000 5%„ 3 „ — „ 
g) 6000 „ 10000 5 
h) bei höheren Beträgen von je 5000 % mehr (629) nech 
1— —, vom Gesammtbetrage aber höchstens 30—7 — 
Anmerkung: Wenn infolge eines Auftrags eine Mehrzahl von Gelbpoten 
in Beträgen von weniger als 50 “ erhoben oder ausgezahlt 
wird, so richtet sich die Gebühr nach deren Gesammtbetrage. 
2. In Ziffer IlI, und zwar in der zweiten Zeile, wird statt des Wortes 
„Versteigerung“ gesetzt: 
freiwilligen Versteigerung (8 90). 
888. 
Unter bisheriger Ueberschrift wird 
8 132 
im Eingange gefaßt wie folgt: 
Wenn im Großherzoglichen Gendarmeriekorps dienende Gendarmen 
oder Polizeidiener im Stationsorte zu Verrichtungen, welche nicht 
zu ihren eigentlichen Dienstobliegenheiten gehören, zugezogen werden, 
haben sie, soweit nicht cc.
	        
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