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889.
Zu § 134.
In Ziffer 2, Absatz 3, werden die Worte:
wenn sich seine Gebühr unter Anwendung obiger Sätze bei einem
Geschäfte nicht wenigstens auf den Betrag der Tagegebühr (Ziffer 3)
für zwei Stunden beläuft
gestrichen. 8 00.
Zu §8 118 und 138.
a) Zu Ziffer IV. Absatz 4 des § 118. Hinter den Worten:
„ein besonderer Rechnungsverständiger zugezogen“ wird eingeschaltet:
„— f. § 138 —“.
b) Der Eingang des § 138 lautet:
Wenn in umfänglicheren oder verwickelteren Rechnungssachen —
abgesehen von solchen des Staatsrechnungswesens — die Behörde
sich der Beihilfe von Rechnungsverständigen bedient, so er-
halten die letzteren, vorbehaltlich abweichenden Uebereinkommens 2c.
§ 91.
§ 139 erhält folgende Fassung:
Gebühren der Ortstaxatoren.
Bei den von verpflichteten Taxatoren (Ortstaxatoren) im Gemeinde-
bezirke ihres Wohnortes vorzunehmenden Abschätzungen und Würderungen er-
hält jeder Taxator nur:
a) für die Abschätzung von solchen beweglichen Gegenständen, zu
deren Würderung keine besonderen technischen Kenntnisse erforderlich
sind, an Gebühr:
wenn der Werth der abgeschätzten Sachen die
Summe von 50 7 nicht übersteigt. — # 50½
bei einem höheren Werthe derselben.
bis mit 150% 1. —3,
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