Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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889. 
Zu § 134. 
In Ziffer 2, Absatz 3, werden die Worte: 
wenn sich seine Gebühr unter Anwendung obiger Sätze bei einem 
Geschäfte nicht wenigstens auf den Betrag der Tagegebühr (Ziffer 3) 
für zwei Stunden beläuft 
gestrichen. 8 00. 
Zu §8 118 und 138. 
a) Zu Ziffer IV. Absatz 4 des § 118. Hinter den Worten: 
„ein besonderer Rechnungsverständiger zugezogen“ wird eingeschaltet: 
„— f. § 138 —“. 
b) Der Eingang des § 138 lautet: 
Wenn in umfänglicheren oder verwickelteren Rechnungssachen — 
abgesehen von solchen des Staatsrechnungswesens — die Behörde 
sich der Beihilfe von Rechnungsverständigen bedient, so er- 
halten die letzteren, vorbehaltlich abweichenden Uebereinkommens 2c. 
§ 91. 
§ 139 erhält folgende Fassung: 
Gebühren der Ortstaxatoren. 
Bei den von verpflichteten Taxatoren (Ortstaxatoren) im Gemeinde- 
bezirke ihres Wohnortes vorzunehmenden Abschätzungen und Würderungen er- 
hält jeder Taxator nur: 
a) für die Abschätzung von solchen beweglichen Gegenständen, zu 
deren Würderung keine besonderen technischen Kenntnisse erforderlich 
sind, an Gebühr: 
wenn der Werth der abgeschätzten Sachen die 
Summe von 50 7 nicht übersteigt. — # 50½ 
bei einem höheren Werthe derselben. 
bis mit 150% 1. —3, 
„ . ..1,,50», 
für je 10070 mehr (6 * . ..—,,50», 
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