Contents : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

374  Von  der  Berufangs=  Julässigkeit.

munzt  ist.  —  Wir  vetwahren  uns  jedoch  feierlich
gegen  die  Annahme,  als  ob  wir  den  Rechtsanwälten
  die  Unterlassung  der  rechtzeitigen  Verwahrung
unter  den  bemerkten  Umständen  ols  eine  gleichgultige
  Sache  darstellen  wollten.  Denn  der  Irrthum,
  welchen  wir  bekämpfen,  ist  so  weit  verbreitet
  und  so  tief  gewurzelt,  und  diejenige  Gesinnung
welche  der  Erkenntniß  und  Berichtigung  gehegter
Irrthümer  den  Weg  bahnt,  eine  so  seltene  Eigenschaft,
  daß  wir  die  Anerkennung  der  richtigen  Meinung
  erst  von  einer  späteren  Zukunft  hoffen  können.

Der  §.  18  der  Nov.  von  1819  und  der  §.  51
der  Nov.  von  1837  sollen,  wie  bemerkt,  nur  die
Zwischenberufungen,  nur  die  selbstständigen
  Axpellationen  gegen  Zwischenbescheide  und  einfache
  Dekrete  abschneiden.

Die  F.  19  resp.  52  bezeichnen  hiernächst  diejenigen
  Zwischenbescheide  2),  gegen  welche  ausnahmsweise
  eine  Zwischenappellation,  eine  selbstständige
  Berufung  stattsindet.  Diese  88.  sprechen
  daher  nur  von  der  Zulässigkeit  der  Berufung
gegen  solche  Zwischenbescheide,  welche  blos  den  Inhalt
  eines  solchen  haben;  —  Zmwischenbescheide,
welche  in  Verbindung  mit  einem  appellablen  Erkenntnisse
  erlassen  wurden,  sind,  wenn  zugleich  gegen
  dieses  appellirt  wird,  nicht  unter  der  Regel
des  S.  18  resp.  51,  daher  auch  nicht  unter  den
Ausnalmen  der  §.  19  und  52  begriffen.

Wenn  nun  der  F.  20  der  Nov.  von  1819  verordnet,
  die  Appellation  an  die  drikte  Instanz  finde
gegen  die  im  §.  19,  Nr.  3  u.  4  bemerkten  Urtheile
im  Falle  der  Gleichförmigkeit  der  Aussprüche  erster

2)  Sonderbar  genug  find  diesen  resp.  den  einfachen  Dekreten
  auch  diejenigen  Gerichtsbeschlässe  beigezählt,  durch
welche  eine  Klage  von  der  Gerichtsschwelle  zurückgewissen

  wird.  Vgl.  8.  52,  Nr.  1.