374 Von der Berufangs= Julässigkeit.
munzt ist. — Wir vetwahren uns jedoch feierlich
gegen die Annahme, als ob wir den Rechtsanwälten
die Unterlassung der rechtzeitigen Verwahrung
unter den bemerkten Umständen ols eine gleichgultige
Sache darstellen wollten. Denn der Irrthum,
welchen wir bekämpfen, ist so weit verbreitet
und so tief gewurzelt, und diejenige Gesinnung
welche der Erkenntniß und Berichtigung gehegter
Irrthümer den Weg bahnt, eine so seltene Eigenschaft,
daß wir die Anerkennung der richtigen Meinung
erst von einer späteren Zukunft hoffen können.
Der §. 18 der Nov. von 1819 und der §. 51
der Nov. von 1837 sollen, wie bemerkt, nur die
Zwischenberufungen, nur die selbstständigen
Axpellationen gegen Zwischenbescheide und einfache
Dekrete abschneiden.
Die F. 19 resp. 52 bezeichnen hiernächst diejenigen
Zwischenbescheide 2), gegen welche ausnahmsweise
eine Zwischenappellation, eine selbstständige
Berufung stattsindet. Diese 88. sprechen
daher nur von der Zulässigkeit der Berufung
gegen solche Zwischenbescheide, welche blos den Inhalt
eines solchen haben; — Zmwischenbescheide,
welche in Verbindung mit einem appellablen Erkenntnisse
erlassen wurden, sind, wenn zugleich gegen
dieses appellirt wird, nicht unter der Regel
des S. 18 resp. 51, daher auch nicht unter den
Ausnalmen der §. 19 und 52 begriffen.
Wenn nun der F. 20 der Nov. von 1819 verordnet,
die Appellation an die drikte Instanz finde
gegen die im §. 19, Nr. 3 u. 4 bemerkten Urtheile
im Falle der Gleichförmigkeit der Aussprüche erster
2) Sonderbar genug find diesen resp. den einfachen Dekreten
auch diejenigen Gerichtsbeschlässe beigezählt, durch
welche eine Klage von der Gerichtsschwelle zurückgewissen
wird. Vgl. 8. 52, Nr. 1.