81
Person nicht innerhalb dreier Monate nach
Erledigung der Stelle oder nach Ablehnung
der getroffenen Wahl in Vorschlag gebracht
wird;
2. die von der Genossenschaft für den Genossenschaftstechniker
zu gewährende Entschädigung
endgültig festzusetzen, falls eine Vereinbarung
über die Höhe zwischen dem Genossenschaftsvorstand
und dem Kreise nicht
zustande kommt.
8 23.
Die Verwaltung der Kasse führt ein Rechner,
der von dem Vorstande auf drei Jahre gewählt
wird. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die
Entlassung des Rechners wegen mangelhafter
Dienstführung anordnen. Dies ist bei Anstellung
des Rechners durch Vertrag auszubedingen.
8 24.
Alle Streitigkeiten über genossenschaftliche
Angelegenheiten können auf Anrufen beider Parteien
einem Schiedsgericht zur Entscheidung übertragen
werden, soweit dies nicht durch das Gesetz
ausgeschlossen ist.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden,
den die Aufsichtsbehörde ernennt, und
aus zwei Beisitzern. Diese werden nebst zwei Stellvertretern
nach Maßgabe der im § 7 Abf. 2, 3
der Satzung für die Wahlen der Vorstandsmitglieder
getroffenen Vorschriften gewählt. Wählbar
ist jeder, der in der Gemeinde seines Wohnortes
zu den öffentlichen Gemeindeämtern wählbar
und nicht Mitglied der Genossenschaft ist.
Vird ein Schiedsrichter mit Erfolg abgelehnt,
woküber im Streitfalle die Aufsichtsbehörde endgültig
entscheidet, so ist der Ersatzmann aus den
gewählten Stellvertretern oder erforderlichenfalls
aus den wählbaren Personen durch die Aufsichtsbehörde
zu bestimmen.
g 25.
Die von der Genossenschaft ausgehenden Be—
kanntmachungen sind unter ihrem Namen zu er—
lassen und vom Vorsteher zu unterzeichnen.
Die für die Offentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen
der Genossenschaft werden in die Kreisblätter
der Kreise Naugard und Cammin aufgenommen,
sofern nicht die ortsübliche Bekanntmachung
allein durch diese Satzung vorgeschrieben
ist. #
§ 26.
Der Eintritt neuer Genossen und das Ausscheiden
von Genossen kann, soweit nicht eine rechtliche
Verpflichtung vorliegt, im Wege der Vereinbarung
auf den Antrag des Aufzunehmenden oder
Musschedenden. urch Worstandebeschluhß erfolgen.
er Beschluß bedarf der Genehmigung d OD
sichtsbehörde. bmigung der Auf
827.
Satzungsänderungen können außer durch Beschluß
der Mitgliederversammlung (§ 17 Nr. 5)
auch von dem Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten angeordnet werden.
Berlin, den 6. Februar 1915.
(L. S.)
Der Minister
für Landwirtschaft. Demänen und Forsten.
Wes ene r.
112) Satzung
der Genossenschaft zur Verbesserung von Wiesen
am Mellensee in den Gemarkungen Mellen und
Altenfließ im Kreise Regenwalde.
Auf Grund des § 2 der Verordnung über
die Bildung von Genossenschaften zur Bodenverbesserung
von Moor-, Heide= und ähnlichen
Ländereien vom 7. November 1914 (Gesetzsamml.
S. 165) wird nach Anhörung der Beteiligten folgende
Satzung erlassen:
§ 1.
Die Genossenschaft führt den Namen: „Genossenschaft
zur Verbesserung von Wiesen am
Mellensee“ und hat ihren Sitz in Mellen im Kreise
Regenwalde.
8 2.
Die Genossenschaft bezweckt, nach dem allge—
meinen Plane des Vorstandes des Meliorationsbauamtes
Stargard i. Pom., Regierungsbaumeisters
Boesch, vom 23. November 1914 die
darin bezeichneten Ländereien unter Beschaffung
der Vorflut und gleichzeitiger Herstellung der erforderlichen
Wege und Gräben in gute Wiesen
umzuwandeln und nach Bedarf zu bewirtschaften
und zu nutzen.
Der Plan enthält:
1. einen Erläuterungsbericht mit der Bezeichnung
der Grenzen des Gepossenschaftsgebietes,
eine Karte, in die die Grenzen des Genossenschaftsgebiets
eingetragen sind,
3. einen Kostenüberschlag.
Der beglaubigte Plan ist bei der Aussichtsbehörde
der Genossenschaft niederzulegen. Beglaubigte
Abschrift des Planes erhält der Vorsteher
der Genossenschaft; er hat sie aufzubewahren
und auf dem laufenden zu erhalten.
Der Vorstand hat die besonderen Pläne, deren
Aufstellung nach Anordnung der Aufsichtsbehörde
noch erforderlich ist, vor Beginn ihrer Ausführung
der Aufsichtsbehörde zur Prüfung durch den Meliorationsbaubeamten
und zur Genehmigung einzureichen.
Anderungen des allgemeinen Planes, die sich
bei der ersten Ausführung als erforderlich heraus-