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Die Revision hat sich auf die Feststellung zu erstrecken, ob, be-
ziehungsweise daß den in der Bekanntmachung getroffenen Bestimmungen
entsprochen werde.
4. Ueber die vorgenommenen Revisionen hat der Gemeindevorstand eine
Liste zu führen, in die alle revidirten Betriebe und die Daten der vor-
genommenen Revisionen einzutragen sind, auch hat der revidirende Be-
amte über jede Revision auf der Kalendertafel einen Vermerk zu machen.
Dem Großherzoglichen Fabrikeninspektor ist die Liste auf Ersuchen
zur Einsicht vorzulegen.
5. Dem Großherzoglichen Fabrikeninspektor steht gemäß § 139b der Ge-
werbeordnung neben den ordentlichen Polizeibehörden die Aufsicht über
die Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers zu. Nimmt
er in der Revisionsthätigkeit der Ortspolizeibeamten Mängel wahr, so
hat er dies deren vorgesetzter Behörde anzuzeigen.
6. Wird eine Kalendertafel (Ziffer I 4a der Bekanntmachung) im Laufe
des Kalenderjahrs unbrauchbar, so hat der Gemeindevorstand auf der
neuen, ihm zur Abstempelung vorzulegenden Kalendertafel die Tage zu
durchstreichen oder zu durchlochen, die auf der alten Tafel durchlocht
oder durchstrichen sind; auch ist die alte Tafel mit einem Ungiltigkeits-
Vermerk zu versehen.
Weimar, am 27. Mai 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Bekanntmachung, betreffend den VBetrieb von VBäckereien und Konditoreien.
Vom 4. März 1896.
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nach-
stehende Vorschriften über den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien
erlassen:
I. Der Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben
den Konditorwaaren auch Bäckerwaaren hergestellt werden, unterliegt, so-