54 Ordnungs= und Sicherheits-Polizei.
falschen oder verfälschten Urkunde Gebrauch macht, wer zu demselben Zwecke von
solchen für einen Andern ausgestellten echten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt
seien, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden
einem Andern zu dem gedachten Zwecke überläßt, wird nach §.363. d. Strafges.
bestraft.
n v0. Das Ausreißen, Versetzen u. Beschädigen der zur Bezesichnung einer
Eisenbahnlinie dienenden Pfähle, Stangen, Strohwische und ähnliche
Vorkehrungen, mag die Eisenbahn schon im Bau begriffen sein#oder nicht,
ist verboten.
vn Desgleichen ist jede Beschädigung der baulichen-Anlagen während der Bauausführung
der Eisenbahnen verboten.
Das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen,
Dämme, Gräben, Brücken, Bauplätze 2c. ist auch während der Bauausführung
außer dem Arbeitspersonal für den sonst dienstlich beim Bau Beschäftigten nur
gegen besondere Erlaubniß gestattet. Ausgenommen hiervon sind solche Stellen,
die als Uebergänge, Ueberfahrten 2c. benutzt werden.
Uebertretungen sind mit Geldbuße bis zu 10 Thlr. strafbar.
Bresl. R. V. v. 28. Sept. 1873, A. Bl. S. 265.
17. Wer ohne Befugniß bergbauliche Anlagen?zur Gewinnung von
Materialien macht, welche der Staat sich vorbehalten hat, oder anstehende Materialien
wegnimmt, oder zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer Concession,
oder einer Erlaubniß der Behörde bedarf, wird nach dem Gesetz vom
26. März 1856, G. S. S. 203, bestraft.
18. Wer ein Pferd verkaufen, vertauschen, verschenken oder sonst, veräußern
will, ist verpflichtet, sich über seine Befugniß dazu auf Erfordern der Polizei,
durch ein amtliches stempel= und kostenfreies Attest auszuweisen.
Die Ertheilung dieses Attestes darf Niemandem versagt werden, welcher
nachweist, wie er redlicher Weise zum Besitz des Pferdes gelangt sei, oder zwei
glaubwürdige Zeugen stellt, welche thatsächlich bekunden, daß er seit 3 Monaten
das Pferd im freien Gebrauch gehabt hat.
Die Ausstellung dieser Atteste erfolgt in den Städten von den Polizeibehörden,
auf dem Lande von den Gutsherrschaften oder den vonder Regierung
dazu ernannten Dorfscholzen oder andern Personen.
Diese Atteste müssen enthalten: Namen und Stand des Eigenthümers,
sowie desjenigen, der von ihm zum Verkauf autorisirt ist; die Bezeichnung des
Pferdes nach Geschlecht, Farbe, Größe, Alter und besondere Kennzeichen; Ort
und Datum der Ausstellung in Buchstaben ausgeschrieben; Name des Ausstellers
unter Beidrückung des Siegels.
Ein solches Attest gilt längstens nur 4 Wochen.
Wenn der Veräußerer eines Pferdes kein solches Attest besitzt, so ist die
Polizei-Behörde befugt, das Pferd in Beschlag zu nehmen, darüber aber unter
genauer Beschreibung des Pferdes sofort eine Anzeige in diejenigen Blätter der
Umgegend, und erforderlichen Falls in das Amtsblatt, auf Kosten des Besitzers
einzurücken, mit der Aufforderung zur Meldung der Eigenthums-Ansprüche.
Erfolgen binnen 4 Wochen, vom Tage der Beschlagnahme an keine solche
Anmeldungen, so ist das Pferd dem Besitzer gegen die Kosten der Fütterung
und der öffentlichen Bekanntmachung, zu verabfolgen. #
Wer ein Pferd von einer ihm unbekannten Person ohne das vorgeschriebene
Attest erwirbt, hat dadurch allein eine Polizeistrafe von 5 Thlr. verwirkt, das
Pferd wird aber polizeilich in Beschlag genommen und damit das vorbezeichnete
Aufgebot vorgenommen.
G. v. 13. Febr. 1843, G. S. S. 75.