Metadata : Die Staatsverfassungen des Erdballs. (1909)

54  Ordnungs=  und  Sicherheits-Polizei.

falschen  oder  verfälschten  Urkunde  Gebrauch  macht,  wer  zu  demselben  Zwecke  von
solchen  für  einen  Andern  ausgestellten  echten  Urkunden,  als  ob  sie  für  ihn  ausgestellt
  seien,  Gebrauch  macht,  oder  welcher  solche  für  ihn  ausgestellte  Urkunden
einem  Andern  zu  dem  gedachten  Zwecke  überläßt,  wird  nach  §.363.  d.  Strafges.
bestraft.

n  v0.  Das  Ausreißen,  Versetzen  u.  Beschädigen  der  zur  Bezesichnung  einer
Eisenbahnlinie  dienenden  Pfähle,  Stangen,  Strohwische  und  ähnliche
  Vorkehrungen,  mag  die  Eisenbahn  schon  im  Bau  begriffen  sein#oder  nicht,
ist  verboten.
vn  Desgleichen  ist  jede  Beschädigung  der  baulichen-Anlagen  während  der  Bauausführung
  der  Eisenbahnen  verboten.

Das  Betreten  des  Planums  der  Bahn,  der  dazu  gehörigen  Böschungen,
Dämme,  Gräben,  Brücken,  Bauplätze  2c.  ist  auch  während  der  Bauausführung
außer  dem  Arbeitspersonal  für  den  sonst  dienstlich  beim  Bau  Beschäftigten  nur
gegen  besondere  Erlaubniß  gestattet.  Ausgenommen  hiervon  sind  solche  Stellen,
die  als  Uebergänge,  Ueberfahrten  2c.  benutzt  werden.

Uebertretungen  sind  mit  Geldbuße  bis  zu  10  Thlr.  strafbar.

Bresl.  R.  V.  v.  28.  Sept.  1873,  A.  Bl.  S.  265.

17.  Wer  ohne  Befugniß  bergbauliche  Anlagen?zur  Gewinnung  von
Materialien  macht,  welche  der  Staat  sich  vorbehalten  hat,  oder  anstehende  Materialien
  wegnimmt,  oder  zu  deren  Gewinnung  es  einer  Verleihung,  einer  Concession,
  oder  einer  Erlaubniß  der  Behörde  bedarf,  wird  nach  dem  Gesetz  vom
26.  März  1856,  G.  S.  S.  203,  bestraft.

18.  Wer  ein  Pferd  verkaufen,  vertauschen,  verschenken  oder  sonst,  veräußern
will,  ist  verpflichtet,  sich  über  seine  Befugniß  dazu  auf  Erfordern  der  Polizei,
durch  ein  amtliches  stempel=  und  kostenfreies  Attest  auszuweisen.

Die  Ertheilung  dieses  Attestes  darf  Niemandem  versagt  werden,  welcher
nachweist,  wie  er  redlicher  Weise  zum  Besitz  des  Pferdes  gelangt  sei,  oder  zwei
glaubwürdige  Zeugen  stellt,  welche  thatsächlich  bekunden,  daß  er  seit  3  Monaten
das  Pferd  im  freien  Gebrauch  gehabt  hat.

Die  Ausstellung  dieser  Atteste  erfolgt  in  den  Städten  von  den  Polizeibehörden,
  auf  dem  Lande  von  den  Gutsherrschaften  oder  den  vonder  Regierung
dazu  ernannten  Dorfscholzen  oder  andern  Personen.

Diese  Atteste  müssen  enthalten:  Namen  und  Stand  des  Eigenthümers,
sowie  desjenigen,  der  von  ihm  zum  Verkauf  autorisirt  ist;  die  Bezeichnung  des
Pferdes  nach  Geschlecht,  Farbe,  Größe,  Alter  und  besondere  Kennzeichen;  Ort
und  Datum  der  Ausstellung  in  Buchstaben  ausgeschrieben;  Name  des  Ausstellers
  unter  Beidrückung  des  Siegels.

Ein  solches  Attest  gilt  längstens  nur  4  Wochen.

Wenn  der  Veräußerer  eines  Pferdes  kein  solches  Attest  besitzt,  so  ist  die
Polizei-Behörde  befugt,  das  Pferd  in  Beschlag  zu  nehmen,  darüber  aber  unter
genauer  Beschreibung  des  Pferdes  sofort  eine  Anzeige  in  diejenigen  Blätter  der
Umgegend,  und  erforderlichen  Falls  in  das  Amtsblatt,  auf  Kosten  des  Besitzers
einzurücken,  mit  der  Aufforderung  zur  Meldung  der  Eigenthums-Ansprüche.

Erfolgen  binnen  4  Wochen,  vom  Tage  der  Beschlagnahme  an  keine  solche
Anmeldungen,  so  ist  das  Pferd  dem  Besitzer  gegen  die  Kosten  der  Fütterung
und  der  öffentlichen  Bekanntmachung,  zu  verabfolgen.  #

Wer  ein  Pferd  von  einer  ihm  unbekannten  Person  ohne  das  vorgeschriebene
Attest  erwirbt,  hat  dadurch  allein  eine  Polizeistrafe  von  5  Thlr.  verwirkt,  das
Pferd  wird  aber  polizeilich  in  Beschlag  genommen  und  damit  das  vorbezeichnete
  Aufgebot  vorgenommen.

G.  v.  13.  Febr.  1843,  G.  S.  S.  75.