Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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II. Von der Wählbarkeit. 
. 83. 
Wählbar als Abgeordneter ist jeder männliche Staatsangehörige, welcher 
mindestens dreißig Jahre alt und unbescholten ist und sich im Besitze der Be— 
rechtigung zum Wählen im Allgemeinen befindet (8 6). 
Nicht wählbar sind die verfassungsmäßig verantwortlichen wirklichen Mit- 
glieder Unseres Staats-Ministeriums, sowie Staatsangehörige, welche in aktiven 
ausländischen Diensten stehen. 
* 4. 
Als unbescholten hat derjenige nicht zu gelten, welcher durch seinen 
ganzen Lebenswandel oder durch einzelne Handlungen den guten Leumund 
verloren hat. 
8 5. 
Geht eine der im § 3 erwähnten Voraussetzungen der Wählbarkeit dem 
Abgeordneten erst nach erfolgter Wahl verloren, so erlischt die Wahl. 
Dasselbe tritt ein, wenn ein Abgeordneter im inländischen Staatsdienste 
angestellt oder in ein mit höherem Rang oder höherem Gehalt verbundenes 
Staatsamt versetzt wird. 
III. Von der Berechtigung zum Wählen. 
A. Im Allgemeinen. 
86. 
Zur Theilnahme an der Wahl berechtigt ist im Allgemeinen jeder voll- 
jährige männliche Staatsangehörige, welcher das Bürgerrecht in einer Gemeinde 
des Großherzogthums besitzt. 
Ausgeschlossen von der Berechtigung zum Wählen sind: 
1. Personen, welche unter Zustandsvormundschaft stehen, 
2. Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren rechtskräftig er- 
öffnet worden ist, während der Dauer des Verfahrens, 
3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln be- 
ziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben, 
4. Personen, gegen welche rechtskräftig auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt worden ist, für die Dauer dieses Verlustes.
	        
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