Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Für jeden besonders verlangten oder nöthigen Besuch 0,50 bis 0,75 M, bei Nacht das Doppelte. 
Für den Beistand bei einer Operation außerhalb der Entbindungszeit. 1,00 bis 3,00 M. 
Für eine Nachtwache . .. 1000 bis 3,00 .. 
Für das Setzen trockener oder blutiger Schröpftüpfe ohne Rücksicht auf die Zahl derselben, 
oder für das Setzen von Blutegeln und Ueberwachung der Nachblutung 1,00 bis 2,00.,. 
9. Bei Besuchen außerhalb des Wohnorts der Hebammen steht derselben eine Wegegebühr von 
10 Pfennige für jedes Kilometer der Hin= und Rückreise zu. 
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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Belvedere, den 24. Mai 1898. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Rothe. von Pawel. 
  
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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