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2. Die Abgabe von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Großherzog—
thume nach Maßgabe der gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Bestim-
mungen darüber.
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Bestätigung
ertheilen, verordnen Wir in Gemäßheit des § 35 des revidirten Grundgesetzes,
daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den
Terminen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und
Verordnungen bestimmt sind, entrichtet werden.
Urkundlich haben Wir dieses Steuergesetz für die Jahre 1899, 1900 und
1901 Hoöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staats-
insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Belvedere, am 25. Mai 1898.
Carl Alexander.
v. Groß. Rothe. von Pawel.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.