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Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, doch darf der Fahrstuhl niemals
von einer anderen als der bedienenden Person benutzt werden.
Derartige Fahrstuhleinrichtungen sind bei der in § 1 angeordneten Anzeige
oder Anmeldung ausdrücklich als Fahrstuhleinrichtungen für Güterbeförderung
in Begleitung einer Person zu bezeichnen.
83.
Fahrstuhleinrichtungen zur Beförderung einer oder mehrerer Personen
außer der bedienenden Person in Fabriken oder anderen Gewerbeanlagen, Nieder—
lagen, öffentlichen Gebäuden oder Gasthäusern bedürfen vor ihrer Errichtung
der Genehmigung des Großherzoglichen Bezirksdirektors. Dem Genehmigungs-
gesuch ist die Konstruktionszeichnung der Fahrstuhleinrichtung mit Angabe der
Personen, für welche sie bestimmt ist, beizufügen. Vor Ertheilung der Ge-
nehmigung zur Inbetriebsetzung ist die Einrichtung einer Fahr= und Belastungs-
probe zu unterwerfen, wobei die Probebelastung so viel mal 150 kg betragen
muß, als die Zahl der Personen, für welche der Fahrstuhl bestimmt ist.
Bereits bestehende Anlagen dieser Art sind bis zum 1. September 1898
bei dem Großherzoglichen Bezirksdirektor anzumelden, welcher nachträglich über
die Genehmigungsertheilung Entschließung zu fassen hat.
8 4.
Bei der Herstellung und dem Betriebe der in §§ 1—3 genannten Anlagen
ist den in der Anlage beigefügten Konstruktions- und Betriebsvorschriften nach—
zugehen.
8 5.
Die Aufsicht über diese Anlagen liegt dem Großherzoglichen Bezirksdirektor
ob. Derselbe hat:
1. Alle diese Anlagen von Zeit zu Zeit einer genauen äußeren Untersuchung
zu unterwerfen,
2. die Innehaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und
3. Fahrstuhleinrichtungen der in den §§ 2 und 3 gedachten Art in an-
gemessenen Zeitabschnitten einer Fahr= und Belastungsprobe zu unter-
werfen, wobei als Probebelastung anzunehmen ist