Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

70  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

ausgeschlossen  sein  würde;  allein  jene  Anschauung
sei  von  der  Kirche  selbst  nicht  festgehalten  worden,
noch,  wie  bereits  ausgeführt,  weder  gemeinrechtlich
noch  im  bayer.  LR.  zur  Anerkennung  und  gesetzlichen
Geltung  gelangt.  Die  C.  IX  u.  XX  dist.  1  de
consecr.  eod.  ferner  enthielten  nichts,  was  zur
Begründung  des  Ausschlusses  eines  Privateigenthums
an  Kirchengebäuden  und  zur  Begründung  des  Eigenthumserwerbes
  an  solchen  Seitens  der  Kirche  bezw.
der  Kirchengemeinde  lediglich  durch  den  Akt  der
Konsekration  oder  Benediktion  zu  dienen  vermöchte.
Um  blos  kraft  dieser  kirchlichen  Akte  das  Eigenthum
an  einem  in  Privateigenthum  befindlichen  Bauplatze
  bezw.  an  einem  auf  solchem  errichteten  kirchlichen
  für  den  Gottesdienst  bestimmten  Gebäude
erwerben  zu  können,  —  und  einzig  und  allein  um
einen  solchen  Eigenthumserwerb  handle  es  sich
hier  —  bedürfe  es,  nachdem  die  Lehre  vom  göttlichen
  Eigenthum  an  der  Gottheit  geweihten  Sachen
ihre  Geltung  verloren  habe  und  die  Kirche  auch  in
Ansehung  ihres  Eigenthumserwerbe5  den  bürgerlichen
  Gesetzen  unterworfen  sei,  eines  bestimmten
jenen  Akten  die  fragliche  Wirkung  beilegenden  Rechtssatzes;
  ein  solcher  finde  sich  aber  weder  im  kanonischen,
noch  im  bayerischen  Land-,  noch  im  gemeinen  Civil=Rechte.
  Vgl.  Richter,  Kirchen-R.  7.  Aufl.  §.  305
N.  2;  Poschinger  a.  a.  O.  S.  319  ff.  Wäre
aber  auch  im  kanonischen  Rechte  eine  Vorschrift  bezeichneten
  Inhalts  enthalten,  so  würde  dieselbe  doch
im  Gebiete  des  bayer.  L  R.  eine  Anwendung  nicht
finden  können,  weil  sie  nach  dem  aus  obigen  Stellen
der  Anm.  z.  LR.  hervorgehenden  Zeugnisse  Kreittmayr's
  dem  hier  bestehenden  Herkommen  zuwiderlaufen
  würde.

Aber  auch  auf  die  Zweckbestimmung,  welche
durch  die  feierliche  Einweihung  des  zur  Erbauung
einer  Pfarrkirche  bestimmten  Platzes  ihren  Ausdruck