70 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
ausgeschlossen sein würde; allein jene Anschauung
sei von der Kirche selbst nicht festgehalten worden,
noch, wie bereits ausgeführt, weder gemeinrechtlich
noch im bayer. LR. zur Anerkennung und gesetzlichen
Geltung gelangt. Die C. IX u. XX dist. 1 de
consecr. eod. ferner enthielten nichts, was zur
Begründung des Ausschlusses eines Privateigenthums
an Kirchengebäuden und zur Begründung des Eigenthumserwerbes
an solchen Seitens der Kirche bezw.
der Kirchengemeinde lediglich durch den Akt der
Konsekration oder Benediktion zu dienen vermöchte.
Um blos kraft dieser kirchlichen Akte das Eigenthum
an einem in Privateigenthum befindlichen Bauplatze
bezw. an einem auf solchem errichteten kirchlichen
für den Gottesdienst bestimmten Gebäude
erwerben zu können, — und einzig und allein um
einen solchen Eigenthumserwerb handle es sich
hier — bedürfe es, nachdem die Lehre vom göttlichen
Eigenthum an der Gottheit geweihten Sachen
ihre Geltung verloren habe und die Kirche auch in
Ansehung ihres Eigenthumserwerbe5 den bürgerlichen
Gesetzen unterworfen sei, eines bestimmten
jenen Akten die fragliche Wirkung beilegenden Rechtssatzes;
ein solcher finde sich aber weder im kanonischen,
noch im bayerischen Land-, noch im gemeinen Civil=Rechte.
Vgl. Richter, Kirchen-R. 7. Aufl. §. 305
N. 2; Poschinger a. a. O. S. 319 ff. Wäre
aber auch im kanonischen Rechte eine Vorschrift bezeichneten
Inhalts enthalten, so würde dieselbe doch
im Gebiete des bayer. L R. eine Anwendung nicht
finden können, weil sie nach dem aus obigen Stellen
der Anm. z. LR. hervorgehenden Zeugnisse Kreittmayr's
dem hier bestehenden Herkommen zuwiderlaufen
würde.
Aber auch auf die Zweckbestimmung, welche
durch die feierliche Einweihung des zur Erbauung
einer Pfarrkirche bestimmten Platzes ihren Ausdruck