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10. Die ausgeloosten und getilgten Schuldverschreibungen werden werthlos gemacht und der
betreffenden Jahresrechnung als Belag beigefügt.
11. Sollten die Zinsen oder rückzahlbare Schuldverschreibungen zur Verfallzeit nicht pünktlich
bezahlt werden oder sollte die jährlich vorzunehmende planmäßige Ausloosung von Schuldverschrei—
bungen unterbleiben, so ist der Gläubiger berechtigt, den Betrag der in seinem Besitze befindlichen
Schuldverschreibung nebst Aufgeld sofort ohne vorherige Kündigung von der Sächsisch-Thüringischen
Portland-Cement-Fabrik, Prüssing & Co. zu Göschwitz einzuziehen.
12. Die Auszahlung der Anleihesumme von 350 000 Mark an die Sachsisch-Thüringische
Portland-Cement-Fabrik, Prüssing & Co. zu Göschwitz erfolgt durch das Bankhaus A. Spiegel-
berg in Hannover, dem dagegen die unter 1 erwähnten 450 Stück Schuldverschreibungen aus-
zuhändigen sind.
13. Zur Sicherung des Kapitals in Höhe von 350 000 Mark nebst 4% jährlichen Zinsen,
der Rückzahlungsprämien in Höhe von 17500 Mark und etwaigen Kosten wird an erster Stelle
auf den nachbeschriebenen Grundstücken der Schuldnerin, nämlich:
A. Flur Göschwitz.
Nr. 186 5 ha 76 ar 90 qm die Fabrik,
„ 190 — „ 54 „ 28 „ in der Lutzschke,
1 191 — » 21 7 20 77 »t- »
0188—»80»82» »«» »
»197-—,,41,,30»inderHecke,
» 198 1 # 45 « 92 « » » 1i
„ 978at1 7 „ 83 „ 67 „ am Kühnberge und
zu „ 978a1 — „ 12 „ 40 „ über der Lutzschke.
B. Flur Winzerla.
Nr. 2167 4 ha 10 ar 61 qm Artland und Leede
unter dem Safranacker.
nebst allen jetzt und später darauf errichteten Baulichkeiten und Anlagen, iusbesondere auch mit allen
maschinellen Einrichtungen Hypothek bestellt und zwar auf den Namen des Bankhauses A. Spiegel-
berg zu Hannover als Gläubiger.
14. Es wird Seitens des genannten Gläubigers anerkannt, daß diese Hypothek lediglich für
die durch die Schuldverschreibungen verbriefte Schuld haftet und zum entsprechenden Theile je sechs
Monate nach dem auf die Ausloosung (vgl. oben unter 4) folgenden Fälligkeitstermine erlischt.
Es bedarf deshalb, um die Löschung der Hypothek wegen der durch Ausloosung zur Tilgung
gelangenden Theilbeträge der Schuld herbeizuführen, einer Einwilligungserklärung seitens des
Hypothekengläubigers oder der Inhaber der Schuldverschreibungen nicht; vielmehr steht der Schuld-
nerin das Recht zu, auf Grund der vom Großherzoglichen Amtsgericht zu Jena über die Aus-
loosung geführten Akten den Antrag auf Löschung hinsichtlich des durch die ausgeloosten Schuld-
verschreibungen verbrieften Betrags sechs Monate nach der Fälligkeit bei der Hypothekenbehörde zu
stellen und die Löschung herbeizuführen, sobald der Termin der Fälligkeit der ausgeloosten Theil-
schuld verstrichen ist.