Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Art. B. 
Bei der Anmeldung von Auszugs-, Unterhaltsverpflichtungen und sonstigen 
wiederkehrenden Leistungen, welche nicht in Geld zu entrichten sind, ist der 
Steuerpflichtige berechtigt anzugeben, wie hoch er die in Abzug zu bringenden 
Jahresleistungen in Geld verauschlagt. 
Die Berechnung derartiger Leistungen zu Gelde hat durch das Rechnungs- 
amt (die Steuerlokalkommission) unter Zugrundelegung billiger, ortsüblicher 
Preise zu erfolgen; nöthigenfalls ist hierüber der Gemeindevorstand oder die 
Schätzungskommission zu hören. 
Art. 6. 
Die Anmeldungen sind von dem Rechnungsamte (der Stenerlokalkommission) 
zu prüfen. Dabei ist auf die Verhältnisse und den Bildungsgrad der Stener- 
pflichtigen billige Rücksicht zu nehmen und sind unnöthige Weiterungen zu ver- 
meiden; wo es sich zur raschen Erledigung von Anständen oder aus sonstigen 
Gründen empfiehlt, ist mündliche Verhandlung mit dem Steuerpflichtigen der 
schriftlichen Erledigung vorzuziehen. 
Wenn Anmeldungen — auch solche, die von den Steuerpflichtigen erhal- 
tener Aufforderung gemäß vervollständigt worden sind (§ 20 Absatz 2 des Ge- 
setzes) — den gesetzlichen Erfordernissen nicht in allen Punkten entsprechen oder 
unrichtige Angaben enthalten, so sind sie nur insoweit unberücksichtigt zu lassen, 
als die vorliegenden Mängel auf die Richtigkeit der Anmeldung überhaupt oder 
auf die Höhe einzelner angemeldeter Beträge von Einfluß sind. Eine danach 
nur in einzelnen Theilen unberücksichtigt bleibende Anmeldung ist dem Stener- 
pflichtigen nicht zurückzugeben; der Stenerpflichtige ist aber von dem Rechnungs- 
amte (der Stenerlokalkommission) darüber zu bescheiden, inwieweit und aus 
welchem Grunde seine Anmeldung zur Berücksichtigung ungeeignet befunden 
worden ist. 
Art. 7. 
Anmeldungen solcher Steuerpflichtigen, deren schätzungspflichtiges Ein- 
kommen durch die Schätzungskommission zu ermitteln ist, sind von dem Rech- 
nungsamte (der Stenerlokalkommission) alsbald nach dem 8. Januar der 
Schätzungskommission mitzutheilen, welche sie nach Beendigung des Schätzungs- 
geschäfts zurückzugeben hat. 
Alle Anmeldungen sind sodann der Veranlagungskommission bei den Ver- 
anlagungsarbeiten zugänglich zu machen. 
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