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Besondere Bestimmungen.
A. Von dem anmeldungspflichtigen Einkommen.
Art. 10.
Aus öffentlichen Kassen fließende Bezüge sind — soweit im Nachstehenden
nicht etwas Anderes bestimmt ist — als anmeldungspflichtiges Diensteinkommen
im Sinne des § 11 Ziffer 1 des Gesetzes anzusehen, wenn nach den maß-
gebenden Gesetzen, Verordnungen, Verfassungen oder statutarischen Bestimmungen
(Gesetz über den Civilstaatsdienst, Gemeindeordnung, Reichsgesetz, betreffend die
Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten) der Bezugsberechtigte als Staatsdiener,
Gemeindebeamter, Reichsbeamter und dergleichen im öffentlichen Dienste steht.
Ebenso ist für die Anmeldungspflicht in Ansehung von Bezügen aus
solchen Privatkassen, welche nach § 11 des Gesetzes den öffentlichen Kassen
gleichgestellt sind, regelmäßig entscheidend, daß der Bezugsberechtigte in einem
Beamtenverhältnisse steht.
Der Anmeldungspflicht unterliegen demgemäß nicht:
1. Personen, welche vom Staate, von einer Gemeinde 2c. zu öffentlichen Dienst-
leistungen ermächtigt oder bestellt sind, ohne daß sie dafür ein bestimmtes
Gehalt beziehen, oder für welche das etwa gewährte Gehalt nur einen Zu-
schuß oder eine Ausgleichung von Ausfällen ihres Gebühreneinkommens
darstellt, wie Spezialkommissare, Geometer, Notare, Gerichtsvollzieher, Voll-
streckungsbeamte;
2. Personen, welche zwar eine Thätigkeit im Auftrage oder für Rechnung einer
der im § 11 Ziffer 1 des Gesetzes bezeichneten Privatkassen ausüben,
aber nicht in einem Beamtenverhältnisse stehen, wie Haupt= und Unter-
agenten, Kommissionäre, Lotterieeinnehmer 2c.;
3. Personen, welche gegen Tage-, Wochen= oder Stücklohn angenommen sind,
wie Schreiber; Holzhauer; Arbeiter rc., oder zwar feste, im Voraus bestimmte
Bezüge haben, aber nur mechanische Arbeits= oder niedere Aussichtsdienste
verrichten, wie Glockenläuter; Bälgetreter; Thürmer; Straßenwärter; Nacht-
wächter; Feuerwächter; Flurhüter; Schäfer; Hirten; Todtengräber; Leichen-
wärter; Hausmänner; Dienstboten und Wärter in den Heilanstalten; Boten;
Laufburschen cc.;