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4. Personen, welchen eine amtliche Thätigkeit nur ueben ihrem landwirthschaft—
lichen oder sonstigen Gewerbe übertragen ist, so daß die ihnen aus der amt—
lichen Thätigkeit zufließende Einnahme nur einen nicht erheblichen Theil ihres
Gesammteinkommens bildet, wie Ortswerthschätzer; Feldgeschworene; Friedens—
richter; Feuerstättebesichtiger; Bezirksvorsteher; Verbrauchsabgabenerheber;
Steuereinnehmer, Gemeinderechnungsführer, Gemeindeschriftführer und Ge—
meindediener auf dem Lande; Kirchrechnungsführer; Renteneinnehmer; Aich—
meister; Bezirks= und Ortsbrandmeister; Spritzenmeister; Oberfeuermänner;
Schulvögte; Handarbeitslehrerinnen; Pflegerinnen 2c.
In Fällen der unter Ziffer 4 bezeichneten Art ist im Zweifel eine An-
meldungspflicht dann nicht als vorliegend anzunehmen, wenn die Einnahmen
aus der amtlichen Thätigkeit den Betrag von jährlich fünfhundert Mark
nicht erreichen.
Der Anmeldungspflicht unterliegen ferner nicht
5. beamtete Aerzte und Kassenärzte (Landgerichtsärzte, Bezirksärzte, Impf= und
Armenärzte, Aerzte von Kranken-, Knappschafts= und Stiftungskassen, Amts-
wundärzte) sowie Bezirksthierärzte und Bezirkshebammen.
Soweit nach dem Vorstehenden ein Bezug der Anmeldungspflicht nicht
unterliegt, ist derselbe schätzungspflichtig beziehungsweise nach §§ 43 folg. des
Gesetzes bei der Steuererklärung zu berücksichtigen.
Art. 11.
Zum anmeldungspflichtigen Diensteinkommen gehören neben dem Gehalte
auch persönliche Zulagen, ständige Vergütungen, Wohnungsgeldzuschüsse, Ge-
bühren, Naturalbezüge und Nebennutzungen, Accidenzien, Tantiemen und Pro-
visionen.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Anmeldung dieser Bezüge wird ein
Unterschied dadurch nicht begründet, daß der Bezugsberechtigte fest angestellt
oder nur auf Widerruf angenommen ist und daß das Diensteinkommen be-
stallungsgemäß gewährleistet ist oder nicht.
Auch die Dienstbezüge von Personen, welche als Gerichtsreferendare,
Rechnungsamtsaccessisten und Praktikanten 2c. im Vorbereitungsdienste stehen,
unterfallen der Anmeldungspflicht ebenso wie die Tagegelder der im Post= und
Telegraphenbetriebe angestellten Hilfsbeamten, Dienstanwärter rc.