Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Art. 12. 
Als anmeldungspflichtiges Diensteinkommen sind auch die ständigen Ver— 
gütungen, Tantiemen und sonstigen Bezüge zu betrachten, welche den Mit— 
gliedern des Aufsichtsrathes, Verwaltungsrathes, Vorstandes, Kuratoriums, Direk— 
toriums ꝛc. einer Sparkasse, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Stiftung 2c. gewährt werden. 
Art. 13. 
Als ständige Vergütungen sind solche anzusehen, welche, wenn auch wider— 
ruflich, entweder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Voraus verwilligt 
sind oder dem Juhaber einer bestimmten Stelle in regelmäßiger Wiederkehr 
verwilligt zu werden pflegen. 
Art. 14. 
Nicht zum anmeldungspflichtigen Diensteinkommen gehören: 
1. die zur Bestreitung des Dienstaufwandes — § 29 des Gesetzes — be- 
stimmten Besoldungstheile (vergl. Art. 22); 
2. Unterstützungen, welche in Krankheitsfällen und sonstigen Nothlagen gewährt 
werden; Theuerungszulagen; besondere Vergütungen, welche als Entschädigung 
für eine einmalige oder vorübergehende Thätigkeit zur Vertretung eines 
behinderten Beamten oder für vorübergehende Verwaltung einer unbesetzten 
Stelle gewährt werden; die den Hinterbliebenen von Beamten, Geistlichen, 
Lehrern 2c. zustehenden Bezüge der sogenannten Gnadenzeit; Offiziersgagen, 
Servisgelder, Tagegelder und Kommandozulagen von inaktiven Offizieren 
und Offizieren des Beurlaubtenstandes, welche vorübergehend zu militärischen 
Uebungen einberufen sind; Belohnungen für erfolgreiche Erledigung von 
Dienstgeschäften oder einzelnen Aufträgen, wie Reinablieferungsprämien der 
Ortssteuereinnehmer, Prämien an Gendarmen oder Polizeibeamte für Er- 
mittelung von Verbrechen und dergleichen; 
3. Tagegelder und Gebühren, welche als Entschädigung für die mit Erfüllung 
staatsbürgerlicher Pflichten verbundenen Aufwendungen und Zeitversäumnisse 
gewährt werden, wie Tagegelder der Landtagsabgeordneten, Zeugen= und 
Sachverständigengebühren und dergleichen. 
Kosten der Dienstkleidung sind nicht als Dienstaufwand in Abzug zu 
zu bringen. Werden aber besonders festgestellte Beträge als Montur-, Kleider-
	        
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