143
Art. 12.
Als anmeldungspflichtiges Diensteinkommen sind auch die ständigen Ver—
gütungen, Tantiemen und sonstigen Bezüge zu betrachten, welche den Mit—
gliedern des Aufsichtsrathes, Verwaltungsrathes, Vorstandes, Kuratoriums, Direk—
toriums ꝛc. einer Sparkasse, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Stiftung 2c. gewährt werden.
Art. 13.
Als ständige Vergütungen sind solche anzusehen, welche, wenn auch wider—
ruflich, entweder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Voraus verwilligt
sind oder dem Juhaber einer bestimmten Stelle in regelmäßiger Wiederkehr
verwilligt zu werden pflegen.
Art. 14.
Nicht zum anmeldungspflichtigen Diensteinkommen gehören:
1. die zur Bestreitung des Dienstaufwandes — § 29 des Gesetzes — be-
stimmten Besoldungstheile (vergl. Art. 22);
2. Unterstützungen, welche in Krankheitsfällen und sonstigen Nothlagen gewährt
werden; Theuerungszulagen; besondere Vergütungen, welche als Entschädigung
für eine einmalige oder vorübergehende Thätigkeit zur Vertretung eines
behinderten Beamten oder für vorübergehende Verwaltung einer unbesetzten
Stelle gewährt werden; die den Hinterbliebenen von Beamten, Geistlichen,
Lehrern 2c. zustehenden Bezüge der sogenannten Gnadenzeit; Offiziersgagen,
Servisgelder, Tagegelder und Kommandozulagen von inaktiven Offizieren
und Offizieren des Beurlaubtenstandes, welche vorübergehend zu militärischen
Uebungen einberufen sind; Belohnungen für erfolgreiche Erledigung von
Dienstgeschäften oder einzelnen Aufträgen, wie Reinablieferungsprämien der
Ortssteuereinnehmer, Prämien an Gendarmen oder Polizeibeamte für Er-
mittelung von Verbrechen und dergleichen;
3. Tagegelder und Gebühren, welche als Entschädigung für die mit Erfüllung
staatsbürgerlicher Pflichten verbundenen Aufwendungen und Zeitversäumnisse
gewährt werden, wie Tagegelder der Landtagsabgeordneten, Zeugen= und
Sachverständigengebühren und dergleichen.
Kosten der Dienstkleidung sind nicht als Dienstaufwand in Abzug zu
zu bringen. Werden aber besonders festgestellte Beträge als Montur-, Kleider-