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Art. 17.
Soweit in Geld bestehende Dienstbezüge in ihren Jahresbeträgen nicht
feststehen und demgemäß nach einem, da möglich, dreijährigen Durchschnitte zu
berechnen sind (8§§ 27 und 28 des Gesetzes), ist in den für das Jahr 1899
einzureichenden Aumeldungen der in den drei vorausgegangenen Jahren bezogenec,
in den folgenden Jahren aber jedesmal der im letztverflossenen Jahre bezogene
Geldbetrag anzugeben, da auch die im Laufe einer Finanzperiode eintretenden
Aenderungen im Jahresdurchschnitt solcher Bezüge bei der Veranlagung zu
berücksichtigen sind (uvgl. Art. 29 Abf. 1).
Art. 18.
Die Staats= und Hofkassen, iugleichen die Kassen der Gemeinden und Kirchen,
der staatlich anerkannten Religionsgesellschaften, der öffentlichen Schulen, der in
Folge reichs= oder landesgesetzlicher Vorschriften bestehenden Krankenkassen,
Knappschaftskassen und Berufsgenossenschaften, die Sparkassen, die Kasse der
Thüringischen Versicherungsanstalt sowie alle anderen öffentlichen Kassen, ferner
die Kassen der Stiftungen, Privateisenbahnen, Aktiengesellschaften, Kommandit-
gesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs= und
Wirthschaftsgenossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Berggewerkschaften
haben zu Beginn jeder Finanzperiode, bis zum 8. Jannar, vollständige Ver-
zeichnisse aller von ihnen zu zahlenden anmeldungspflichtigen Dienst-
bezüge, Wartegelder und Pensionen (§ 11 Ziffer 1 und §§ 26—29
des Gesetzes, Art. 10—15 dieser Verordnung) sowie der von ihnen zu zahlenden
stenerpflichtigen Reuten (vergl. § 8 Ziffer 5 und § 11 Ziffer 3 des Ge-
setzes) unter Angabe der Bezugsberechtigten bei demjenigen Rechnungsamt
(Steuerlokalkommission) einzureichen, in dessen Bezirk die Stenerpflicht (§ 13
des Gesetzes) von den Betheiligten zu erfüllen ist. Diese Verzeichnisse haben
auch, soweit seit Einreichung des letzten Verzeichnisses Veränderungen vor-
gekommen sind, den Zeitpunkt, mit welchem diese eingetreten sind, ferner die
Angabe der mit der Dienststellung der Bezugsberechtigten etwa verbundenen
Nebeneinnahmen — Accidenzien, Naturalbezüge, Dienstwohnung, Nebennutzungen,
Tantiemen 2c. — zu enthalten.
Bei Beginn der folgenden Halbjahre der Finanzperiode, und zwar jedesmal
bis zum 8. Juli beziehungsweise 8. Januar, sind von den Kassen Verzeichnisse
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