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Art. 20.
Ergeben sich bei Vergleichung der von den Steuerpflichtigen bewirkten
Anmeldungen mit den Verzeichnissen der Kassen Abweichungen, so sind diese
auf kürzestem Wege aufzuklären. Gelingt die Aufklärung auf diese Weise
nicht, so ist der einzustellende Betrag von dem Rechnungsamte (der Steuer—
lokalkommission) nach freiem Ermessen zu bestimmen.
Bestehen die Einkommenbezüge nicht bloß in baarem Gelde, so hat sich
das Rechnungsamt (die Stenerlokalkommission) über den Betrag und Werth der
Naturalbezüge — soweit hierüber die Kassenverzeichnisse nicht vollständigen Auf-
schluß geben — in geeigneter Weise Ueberzeugung zu verschaffen; in gleicher
Weise ist zu verfahren, wenn neben dem festen Einkommen auch wechselnde
Bezüge (z. B. Rechnungs-, Feststellungs-, Archiv-, Hebegebühren und der-
gleichen sowie Tantiemen und Provisionen) vorkommen.
Art. 21.
Die Berechnung von Diensteinkommen, welches nicht in Geld bezogen
wird, und für welches eine Veranschlagung durch Bestallungsdekret, Reskript
oder eine bestätigte Besoldungstabelle nicht besteht, erfolgt durch das Rechnungs-
amt (die Steuerlokalkommission) — nöthigenfalls nach Gehör des Gemeinde-
vorstandes oder der Schätzungskommission — unter Zugrundelegung billiger
ortsüblicher Preise. Die Berechnung behält, sofern der Anmeldungspflichtige
im Bezuge bleibt, ihre Gültigkeit für die Dauer der Finanzperiode. Beim
Beginne der folgenden Finanzperiode hat eine erneute Berechnung durch das
Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) stattzufinden.
Art. 22.
Ebenso bestimmt das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) den als
Dienstaufwand (§.29 des Gesetzes) in Abzug zu bringenden Betrag unter
billiger Erwägung aller in Betracht kommenden Verhältnisse in denjenigen
Fällen, in welchen Dienstbezüge zugleich die Entschädigung für Dienst-
aufwand enthalten, ohne daß hierfür eine bestimmte Summe aus-
geworfen ist.
Dabei sind in Fällen, in welchen sich die wirkliche Höhe des Dienstauf-
wandes schwer feststellen läßt, diejenigen Abzugsbeträge auch ferner beizubehalten,
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