Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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b)  ob  und  wie  viel  Grundbesitz  der  Steuerpflichtige  erpachtet  hat,  wer  der
Verpächter  ist  und  wie  viel  Pachtgeld  dafür  gezahlt  wird;

c)  ob  der  von  dem  Steuerpflichtigen  bewirthschaftete  (eigene  oder  erpachtete)
Grundbesitz  von  außergewöhnlich  guter  oder  schlechter  Beschaffenheit  ist;

d)  ob  eine  Hausfrau,  Hanstöchter  oder  unter  18  Jahre  alte  Haussöhne
vorhanden  sind,  welche  nicht  besonders  zu  veranlagen,  aber  bei  der  Schätzung
des  Erwerbseinkommens  des  Familienhauptes  zu  berücksichtigen  sind;

e)  ob  und  wie  viele  Lohnarbeiter  der  Steuerpflichtige  beim  Betriebe  seiner
Landwirthschaft  oder  seines  Gewerbes  beschäftigt;

f)  bei  welchem  Arbeitgeber,  Dienstherrn  rc.  ein  Steuerpflichtiger,  welcher  Lohnarbeiter
  oder  Angestellter  ist,  regelmäßig  beschäftigt  wird;

8)  ob  ein  Stenerpflichtiger,  welcher  nur  zur  dritten  Abtheilung  der  Stenerrolle
  gehöriges  Einkommen  hat,  unter  18  oder  über  60  Jahre  alt  ist;

h)  ob  der  Steuerpflichtige  durch  den  Unterhalt  und  die  Erziehung  der  Kinder,
durch  die  Verpflichtung  zur  Unterhaltung  mittelloser  Angehöriger  oder
durch  andauernde  Krankheit  und  besondere  Unglücksfälle  außergewöhnlich
belastet  ist  (§  21  des  Gesetzes);

i)  welche  sonstige  Umstände  etwa  für  die  Schätzung  des  Einkommens  des
Steuerpflichtigen  von  Bedeutung  sind  (z.  B.  der  Steuerpflichtige  hat  sein
Geschäft  noch  nicht  lange  und  unter  schwierigen  Verhältnissen  angefangen;
das  Geschäft  wird  nur  während  eines  bestimmten  Zeitraumes  im  Jahre
betrieben;  ein  Unternehmen  hat  in  der  letzten  Zeit  einen  außergewöhnlichen
Aufschwung  genommen  und  dergleichen).

8.  Am  Schlusse  des  Verzeichnisses  sind  die  außerhalb  des  Großherzogthums
  wohnenden  Besitzer  von  Grundstücken,  welche  in  der  Ortsflur  liegen
(vergl.  Ziffer  1c),  —  die  außerhalb  des  Großherzogthums  wohnenden  Flurgenossen
  —  einzutragen.

9.  In  einem  besonderen  Anhange  des  Verzeichnisses  (§  52  des  Gesetzes)
  sind,  unter  Angabe  des  Wohnorts,  diejenigen  Steuerpflichtigen  (vergl.
Ziffer  1e)  zu  verzeichnen,  welche  zwar  an  dem  Orte  einzuschätzen  sind,
aber  nach  §  13  des  Gesetzes  ihre  Steuerpflicht  an  einem  anderen  Orte
des  Großherzogthums  zu  erfüllen  haben;  dies  sind  insbesondere  die  im
Großherzogthume,  aber  nicht  am  Schätzungsorte,  wohnenden

Eigenthümer,  Nießbräucher  und  Miteigenthümer  von  Grundstücken  (im
Großherzogthume  wohnende  Flurgenossen),  Inhaber  oder  Mitinhaber  von