Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Art. 41. 
Außerdem ist bis auf Weiteres ebenfalls im Laufe des Monats November 
jeden Jahres, zum ersten Male im November 1898, jedem Stenerpflichtigen, 
welcher in der Steuerrolle (Zugangsliste) des betreffenden Steuerjahres mit 
einem schätzungspflichtigen Jahreseinkommen von mindestens dreitausend Mark 
eingestellt ist, beziehungsweise den in 8 45 des Gesetzes bezeichneten Vertretern 
derselben, ein Formular zur Steuererklärung mitzutheilen. 
Die Zusendung kann auch durch die Post oder durch Vermittelung der 
Gemeindevorstände erfolgen. 
Einer Bescheinigung der erfolgten Behändigung bedarf es nicht, da den 
betheiligten Steuerpflichtigen die Verpflichtung zur fristzeitigen Abgabe der 
Steuererklärung durch das Gesetz selbst auferlegt ist und auch der in § 48 
des Gesetzes für den Fall unentschuldbarer Säumniß angedrohte Rechtsnachtheil 
ihnen gegenüber von selbst eintritt. 
Art. 42. 
Für diejenigen Steuerpflichtigen, welche zur Zeit des Erlasses der öffent- 
lichen Bekanntmachung (Art. 40) in die Stenerrollen (Zugangslisten) entweder 
überhaupt nicht oder nur mit einem schätzungspflichtigen Einkommen von weniger 
als dreitaunsend Mark eingestellt sind, wird, unbeschadet ihrer Befugniß zur 
freiwilligen Stenererklärung eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe 
einer Steuererklärung erst begründet, sofern eine besondere Aufforderung 
des Rechnungsamtes (der Stenerlokalkommission) unter Zufertigung eines Er- 
klärungsformulares (§ 43 Ziffer 2 des Gesetzes) an sie ergeht. 
Solche Aufforderungen sind zu richten: 
1. an alle der Steuerpflicht unterliegenden juristischen Personen, Stiftungen, 
Personenvereine, Konsumvereine, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und 
dergleichen (§ 4 Ziffer 4—6 des Gesetzes), welche mit einem schätzungs- 
pflichtigen Einkommen von weniger als dreitausend Mark in die Stener- 
rollen (Zugangslisten) eingestellt sind; 
2. an alle Personen des Bezirks, bei welchen nach dem Ermessen des Rechnungs- 
amtes (der Stenerlokalkommission) ein schätzungspflichtiges Einkommen von 
mindestens dreitausend Mark anzunehmen ist. 
Personen, deren schätzungspflichtiges Einkommen weniger als dreitausend 
Mark beträgt, hat das Rechnungsamt (die Stenerlokalkommission) zur Abgabe
	        
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