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Art. 41.
Außerdem ist bis auf Weiteres ebenfalls im Laufe des Monats November
jeden Jahres, zum ersten Male im November 1898, jedem Stenerpflichtigen,
welcher in der Steuerrolle (Zugangsliste) des betreffenden Steuerjahres mit
einem schätzungspflichtigen Jahreseinkommen von mindestens dreitausend Mark
eingestellt ist, beziehungsweise den in 8 45 des Gesetzes bezeichneten Vertretern
derselben, ein Formular zur Steuererklärung mitzutheilen.
Die Zusendung kann auch durch die Post oder durch Vermittelung der
Gemeindevorstände erfolgen.
Einer Bescheinigung der erfolgten Behändigung bedarf es nicht, da den
betheiligten Steuerpflichtigen die Verpflichtung zur fristzeitigen Abgabe der
Steuererklärung durch das Gesetz selbst auferlegt ist und auch der in § 48
des Gesetzes für den Fall unentschuldbarer Säumniß angedrohte Rechtsnachtheil
ihnen gegenüber von selbst eintritt.
Art. 42.
Für diejenigen Steuerpflichtigen, welche zur Zeit des Erlasses der öffent-
lichen Bekanntmachung (Art. 40) in die Stenerrollen (Zugangslisten) entweder
überhaupt nicht oder nur mit einem schätzungspflichtigen Einkommen von weniger
als dreitaunsend Mark eingestellt sind, wird, unbeschadet ihrer Befugniß zur
freiwilligen Stenererklärung eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe
einer Steuererklärung erst begründet, sofern eine besondere Aufforderung
des Rechnungsamtes (der Stenerlokalkommission) unter Zufertigung eines Er-
klärungsformulares (§ 43 Ziffer 2 des Gesetzes) an sie ergeht.
Solche Aufforderungen sind zu richten:
1. an alle der Steuerpflicht unterliegenden juristischen Personen, Stiftungen,
Personenvereine, Konsumvereine, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und
dergleichen (§ 4 Ziffer 4—6 des Gesetzes), welche mit einem schätzungs-
pflichtigen Einkommen von weniger als dreitausend Mark in die Stener-
rollen (Zugangslisten) eingestellt sind;
2. an alle Personen des Bezirks, bei welchen nach dem Ermessen des Rechnungs-
amtes (der Stenerlokalkommission) ein schätzungspflichtiges Einkommen von
mindestens dreitausend Mark anzunehmen ist.
Personen, deren schätzungspflichtiges Einkommen weniger als dreitausend
Mark beträgt, hat das Rechnungsamt (die Stenerlokalkommission) zur Abgabe