Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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von Steuererklärungen aufzufordern, falls aus besonderen Gründen die genaue 
Aufklärung ihrer Einkommensverhältnisse geboten erscheint. Dies wird sich 
namentlich in solchen Fällen empfehlen, wo, wie bei Kaufleuten, Agenten, Rechts- 
anwälten, Aerzten und dergleichen eine geordnete Buchführung nothwendig oder 
üblich ist; ferner wenn das Einkommen auf Spekulationsgeschäften beruht; oder 
wenn es sich um Stenerpflichtige handelt, die außerhalb des Großherzogthumes 
wohnen, aber Einkommen aus Gewerbe= oder Handelsanlagen sowie sonstigen 
gewerblichen Betriebsstätten innerhalb des Großherzogthumes (§ 5 b des Ge- 
setzes) beziehen. 
Die besonderen Aufforderungen sind den Stenerpflichtigen beziehungsweise 
deren Vertretern (§ 45 des Gesetzes) zu behändigen; als Behändigungsnachweis 
ist ein Vermerk desjenigen, der die Behändigung bewirkt hat, zu dem Namens- 
verzeichniß der Steuererklärungspflichtigen (vergl. Art. 44) ausreichend. 
Die vom Tage der Behändigung ab laufende Erklärungsfrist (§ 43 Ziffer 2 
und § 44 des Gesetzes) ist auf mindestens 14 Tage zu bemessen, und auf 
hinreichend begründeten Antrag angemessen zu verlängern. 
Art. 43. 
Denjenigen Steuerpflichtigen, welche weder der ihnen kraft gesetzlicher 
Vorschrift (§ 43 Ziffer 1 des Gesetzes) oder zufolge erhaltener Aufforderung 
(§ 43 Ziffer 2 des Gesetzes) obliegenden Verpflichtung zur Abgabe der Stener- 
erklärung fristzeitig nachgekommen sind, noch ein begründetes Fristgesuch ein- 
gereicht haben, ist durch das Rechnungsamt (die Stenerlokalkommission) alsbald 
eine nochmalige Aufforderung zur Abgabe der Stenererklärung binnen 
längstens 2 Wochen zuzufertigen (§ 48 Absatz 2 des Gesetzes). 
In gleicher Weise ist denjenigen Stenerpflichtigen gegenüber zu verfahren, 
welche die verlangten Nachweisungen (Art. 46) nicht fristzeitig beigebracht haben. 
Art. 44. 
Sämmtliche Stenerpflichtige, die, sei es ohne Weiteres auf Grund der 
Bestimmung in § 43 Ziffer 1 des Gesetzes, sei es zufolge der gemäß § 43 
Ziffer 2 des Gesetzes an sie erlassenen besonderen Aufforderung der Erklärungs- 
pflicht unterliegen, sowie diejenigen, welche bis zum 8. Jannar freiwillig 
eine Stenererklärung abgegeben haben, sind gemeindeweise in namentliche Ver- 
zeichnisse aufzunehmen.
	        
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