Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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4. Das Einkommen aus Grundvermögen und aus Gewerbebetrieb, dessen 
Schätzung nach § 14 des Gesetzes an einem anderen Orte als an demjenigen 
zu erfolgen hat, an welchem die Steuerpflicht zu erfüllen ist, ist bei Angabe 
des Gesammteinkommens in den betreffenden Abtheilungen des Formulares zu 
berücksichtigen, zugleich aber in der Stenererklärung noch besonders anzugeben. 
Die Stenererklärung über das schätzungspflichtige Einkommen von juristischen 
Personen, Stiftungen, Konsumvereinen, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und 
dergleichen (§ 4 Ziffer 4—6 des Gesetzes) ist unter Benutzung des beigefügten 
&.Formulars zu bewirken; dabei sind die in den Art. 74 und 76 für die 
— Berechnung ihres steuerpflichtigen Einkommens vorgeschriebenen Grundsätze zu 
beachten. 
Die Steuererklärungen sind unter Beifügung von Ort und Zeit durch 
Namensunterschrift zu vollziehen und unter der Versicherung abzugeben, daß 
die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Dem Steuerpflichtigen steht es frei, die seinen Angaben zu Grunde 
liegenden Durchschnittsberechnungen oder andere zum Verständniß seiner An- 
gaben dienende Erläuterungen und Zusätze in die Steuererklärung oder in eine 
ihr beizufügende Anlage aufzunehmen; auch ist es ihm unbenommen, in Zweifels- 
fällen bei dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) schriftlich oder münd- 
lich Auskunft und Belehrung nachzusuchen. 
Art. 46. 
Handelt es sich um Einkünfte, deren Betrag nicht ziffermäßig angegeben, 
sondern nur durch Schätzung ermittelt werden kann (8§ 47 des Gesetzes), so 
steht es dem Steuerpflichtigen insoweit frei, entweder die behufs Abgabe der 
Steuererklärung nothwendigen Schätzungen selbst vorzunehmen oder in seine 
Steuererklärung die zur Schätzung jener Einkünfte erforderlichen Nachweisungen 
aufzunehmen und sich zu deren Ergänzung zu erbieten. 
Diese Bestimmung beschränkt sich ihrem Zweck und gesetzlichen Wortlaut 
nach auf diejenigen Bestandtheile des Einkommens, hinsichtlich deren die Schätzung 
nicht entbehrt werden kann, wie dies der Fall ist, wenn es sich nicht um baare 
oder genau auszusondernde Einkünfte handelt, oder soweit das Gesetz behufs 
Feststellung des stenerpflichtigen Einkommens Abzüge gestattet, deren Höhe nicht 
durch wirklich geleistete Ausgaben bestimmt wird.
	        
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