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4. Das Einkommen aus Grundvermögen und aus Gewerbebetrieb, dessen
Schätzung nach § 14 des Gesetzes an einem anderen Orte als an demjenigen
zu erfolgen hat, an welchem die Steuerpflicht zu erfüllen ist, ist bei Angabe
des Gesammteinkommens in den betreffenden Abtheilungen des Formulares zu
berücksichtigen, zugleich aber in der Stenererklärung noch besonders anzugeben.
Die Stenererklärung über das schätzungspflichtige Einkommen von juristischen
Personen, Stiftungen, Konsumvereinen, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und
dergleichen (§ 4 Ziffer 4—6 des Gesetzes) ist unter Benutzung des beigefügten
&.Formulars zu bewirken; dabei sind die in den Art. 74 und 76 für die
— Berechnung ihres steuerpflichtigen Einkommens vorgeschriebenen Grundsätze zu
beachten.
Die Steuererklärungen sind unter Beifügung von Ort und Zeit durch
Namensunterschrift zu vollziehen und unter der Versicherung abzugeben, daß
die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Dem Steuerpflichtigen steht es frei, die seinen Angaben zu Grunde
liegenden Durchschnittsberechnungen oder andere zum Verständniß seiner An-
gaben dienende Erläuterungen und Zusätze in die Steuererklärung oder in eine
ihr beizufügende Anlage aufzunehmen; auch ist es ihm unbenommen, in Zweifels-
fällen bei dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) schriftlich oder münd-
lich Auskunft und Belehrung nachzusuchen.
Art. 46.
Handelt es sich um Einkünfte, deren Betrag nicht ziffermäßig angegeben,
sondern nur durch Schätzung ermittelt werden kann (8§ 47 des Gesetzes), so
steht es dem Steuerpflichtigen insoweit frei, entweder die behufs Abgabe der
Steuererklärung nothwendigen Schätzungen selbst vorzunehmen oder in seine
Steuererklärung die zur Schätzung jener Einkünfte erforderlichen Nachweisungen
aufzunehmen und sich zu deren Ergänzung zu erbieten.
Diese Bestimmung beschränkt sich ihrem Zweck und gesetzlichen Wortlaut
nach auf diejenigen Bestandtheile des Einkommens, hinsichtlich deren die Schätzung
nicht entbehrt werden kann, wie dies der Fall ist, wenn es sich nicht um baare
oder genau auszusondernde Einkünfte handelt, oder soweit das Gesetz behufs
Feststellung des stenerpflichtigen Einkommens Abzüge gestattet, deren Höhe nicht
durch wirklich geleistete Ausgaben bestimmt wird.