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So bedürfen regelmäßig einer Schätzung: der Miethswerth der Wohnung
im eigenen Hause, der Geldwerth der freien Beköstigung oder anderer Natural—
bezüge, der Geldwerth der im Haushalte verbrauchten Wirthschaftserzeugnisse,
ferner die Werthe, mit welchen Waarenbestände und zweifelhafte Forderungen
eines Kaufmanns in die Bilanz einzustellen sind, die Höhe der zulässigen Ab-
schreibungen für Gebände, Maschinen und dergleichen.
Die durch § 47 des Gesetzes dem Steuerpflichtigen gewährte Befugniß ist
eine ausnahmsweise und erstreckt sich nur auf solche Einkommen oder Ein-
kommenstheile, die ihrer Natur nach nur durch Schätzung ermittelt werden
können.
Der Umstand, daß eine Einnahme ihrem Betrage nach unbestimmt oder
schwankend zu sein pflegt, ist deshalb hierbei ebenso gleichgültig, wie die That-
sache, daß die zur Erfüllung der Erklärungspflicht erforderlichen Aufzeichnungen
über thatsächliche Einnahmen und Ausgaben unterlassen worden sind. Vielmehr
ist in diesen Fällen ebenso wie überall da, wo das Einkommen oder Ein-
kommensbestandtheile durch Gegenüberstellung von wirklichen Einnahmen und
Ausgaben im Wege der Berechnung ermittelt werden können, der Stener-
pflichtige zur ziffermäßigen Angabe seines erklärungspflichtigen Einkommens
verpflichtet.
Will der Steuerpflichtige sich auf die Beschaffung der Schätzungsunter-
lagen beschränken und den Steuerbehörden die erforderlichen Schätzungen über-
lassen, so hat er innerhalb der zur Abgabe der Steuererklärung bestimmten
Frist die keiner Schätzung bedürfenden Bestandtheile seines Einkommens ziffer-
mäßig anzugeben, außerdem aber dasjenige Einkommen, dessen Ermittelung durch
Schätzung erfolgen soll, genau zu bezeichnen und zugleich diejenigen Nach-
weisungen beizubringen, die je nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles zur
sachgemäßen Schätzung erforderlich sind.
Bei Handhabung der vorstehenden Bestimmungen ist indessen in Ansehung
des Erfordernisses ziffermäßiger Angaben, welche auf Einnahmen und Ausgaben
aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu gründen sind,
solchen Stenerpflichtigen gegenüber, welche in glaubwürdiger Weise versichern,
daß sie bisher die Aufzeichnung ihrer Einnahmen und Ausgaben unterlassen
haben, billige Rücksicht zu üben und demgemäß in diesem Falle die Stener-
erklärungspflicht als erfüllt zu erachten, wenn der Stenerpflichtige die zur
Schätzung seines Einkommens von der Veranlagungskommission beziehungs-
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