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Die Angaben der in formeller Beziehung genügenden Steuererklärungen,
mögen sie auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig eingereicht sein,
hat das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) mit den Einträgen in der
vorjährigen Steuerrolle und allen sonst über die Vermögens-, Erwerbs- und
Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen gesammelten Nachrichten sorgfältig
zu vergleichen. Bleibt die Höhe des angegebenen Einkommens hinter dem
Ergebnisse der vorjährigen Veranlagung zurück, so wird eine besonders auf—
merksame Prüfung der Steuererklärung geboten sein, falls nicht in dieser selbst
schon genügende Aufklärungen hierfür gegeben sind.
Ergeben sich gegen den Inhalt einer Steuererklärung Bedenken, sei es
mit Bezug auf die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der thatsächlichen Angaben,
sei es mit Bezug auf die richtige Anwendung der maßgebenden Grundsätze über
die Ermittelung des schätzungspflichtigen Einkommens, so ist die Steuererklärung
zu beanstanden.
Ob genügender Anlaß zur Beanstandung vorliegt, muß nach den Umständen
des einzelnen Falles beurtheilt und dem pflichtmäßigen Ermessen der zuständigen
Behörden überlassen werden, welche dafür verantwortlich sind, daß nicht in Folge
einer zu nachsichtigen Beurtheilung die Veranlagung auf Grund unrichtiger
Steuererklärungen erfolgt. Andererseits sind kleinliche Erörterungen über neben—
sächliche Punkte und alle nicht zur Erreichung des Zweckes gebotenen Belästi-
gungen der Steuerpflichtigen zu vermeiden und in umsichtiger Weise die für die
nächsten Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in Art. 46 Absatz 7 ge-
troffenen Bestimmungen in Anwendung zu bringen.
Im Falle der Beanstandung der Stenererklärung ist dem Stenerpflichtigen
alsbald unter Mittheilung der Punkte, hinsichtlich deren seine Angaben nicht
genügen, sondern der Aufklärung oder des Nachweises bedürfen, oder unter
Vorlegung bestimmter Fragen mit der Aufforderung Kenntniß zu geben, sich
binnen einer ihm zu setzenden Frist über die bezeichneten Punkte oder die an
ihn gestellten Fragen schriftlich oder mündlich zu erklären.
Unterläßt dies der Stenerpflichtige oder werden durch seine Erläuterung
oder Ergänzung der Stenererklärung die vorhandenen Anstände nicht behoben,
so ist das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) befugt, nach Maßgabe des
§ 42 oder des § 39 Absatz 2 des Gesetzes noch weitere Ermittelungen anzu-
stellen; auch kann eine Begutachtung der Einkommensverhältnisse des Stener-
pflichtigen durch die Schätzungskommission veranlaßt werden, ohne daß jedoch