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IV. Allgemeine Vorschriften über die Schätzungsarbeiten und die
Ermittelung des schätzungspflichtigen Einkommens.
Art. 52.
Alsbald nach Einhändigung der von den Gemeindevorständen aufgestellten
Verzeichnisse (Art. 37 und 38) und Nachweisungen (Art. 39) haben die Schätzungs—
kommissionen die Schätzungen ohne Verzug zu beginnen und, wenn vom Staats—
ministerium ein Beauftragter (8 34 Absatz 3 des Gesetzes) nicht abgeordnet
worden ist, in den Schätzungsbezirken von weniger als 2000 Einwohnern inner—
halb einer Woche, in den Bezirken von mehr als 2000 bis zu 5000 Ein—
wohnern innerhalb zwei Wochen, in den Bezirken von mehr als 5000 bis zu
15.000 Einwohnern innerhalb drei Wochen, in den größeren Bezirken inner-
halb fünf Wochen bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 50 Mark zu
beenden.
Die Strafe ist von dem Staatsministerium gegen den Vorsitzenden zu
verhängen, sofern nicht von diesem nachgewiesen wird, daß die Säumniß
von anderen Steunerschätzern verschuldet worden ist; letzterenfalls ist die Strafe
gegen die schuldigen Stenerschätzer auszusprechen.
Von den Beauftragten des Staatsministeriums ist, dafern ihnen nicht
anderweitige Fristen gestellt sind, darauf Bedacht zu nehmen, daß die Schätzungs-
arbeiten im Laufe des Jannar, in den größeren Städten aber spätestens bis
Mitte Februar, beendet werden.
Die Rechnungsämter (Stenerlokalkommissionen) und die Beauftragten des
Staatsministeriums sind ermächtigt, die Schätzungsarbeiten in ihren Amts-
bezirken oder in einzelnen Schätzungsbezirken bereits in den letzten Monaten
des der Stenerveranlagung vorausgehenden Jahres vornehmen zu lassen, sobald
die Verzeichnisse (Art. 37) von den Gemeindevorständen fertiggestellt (vergl. Art. 38
Absatz 2) und soweit die sonst erforderlichen Schätzungsunterlagen (Lohn-
nachweisungen 2c. — Art. 39) beigebracht sind.
Solchenfalls ist jedoch von den Rechnungsämtern (Stenerlokalkommissionen)
dafür Vorsorge zu treffen, daß die nach Vornahme der Schätzungen durch Wegzug
oder Zuzug von Stenerpflichtigen, Besitzwechsel, Todesfälle 2c. noch eintretenden
Veränderungen und die nach der Schätzung eingehenden Nachweisungen im
Wege nachträglicher Berichtigung der Schätzungslisten durch die Schätzungs-
kommission oder die Veranlagungskommission berücksichtigt werden.