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Art. 53.
Die Schätzungen haben sich auf alle Steuerpflichtigen zu erstrecken, welche
in das Verzeichniß von den Gemeindevorständen eingestellt sind und schätzungs—
pflichtiges Einkommen haben (vergl. § 12 des Gesetzes), mit Ausnahme der-
jenigen, welche der Stenererklärungspflicht unterliegen und ihre
Steuerpflicht an dem betreffenden Orte zu erfüllen haben und
derjenigen, welche bis zum 8. Jannar freiwillig Steuererklärungen ab-
gegeben haben.
Behufs Ausscheidung dieser Stenerpflichtigen von der Schätzung hat der
Vorsitzende der Schätzungskommission auf Grund des ihm von dem Rechnungs-
amte (der Stenerlokalkommission) mitgetheilten Verzeichnisses (Art. 44 Absatz 2)
bei den Namen derselben in der Schätzungsliste einen Vermerk zu machen (durch
Beifügung eines E in Spalte 1 der Schätzungsliste). Bestehen in Ansehung
eines Steuerpflichtigen bei der Schätzungskommission Zweifel über dessen Steuer-
erklärungspflicht, so ist in jedem Falle die Schätzung desselben vorzunehmen.
Wenn die Schätzungskommission wahrnimmt, daß Steuerpflichtige, welche
in dem Gemeindebezirk ihre Stenerpflicht zu erfüllen haben oder daselbst zu
schätzen sind, in dem Verzeichnisse des Gemeindevorstandes fehlen, oder daß
Angaben in dem Verzeichnisse unrichtig sind, so hat sie die Vervollständigung
beziehungsweise Berichtigung desselben alsbald zu bewirken.
Art. 54.
Hinsichtlich des Ortes, an welchem die Schätzung des stenerpflichtigen
Einkommens stattzufinden hat, sind folgende Bestimmungen zu beachten:
1. Das Einkommen der Eigenthümer, Miteigenthümer, Nießbrauchs-
berechtigten 2c. von Grundvermögen ist da zu schätzen, wo der Grundbesitz liegt;
dasjenige aus Erbzinsen und grundherrlichen Gefällen da, wo der abgabe-
pflichtige Grundbesitz liegt (§ 14 des Gesetzes):
2. das Einkommen der Inhaber, Theilhaber 2c. von Gewerbe-, Fabrik-,
Handels-, Bergwerksanlagen und sonstigen gewerblichen Betriebsstätten sowie
ständigen Niederlassungen, von welchen aus eine gewinnbringende Beschäftigung
ausgeübt wird, ist allenthalben da zu schätzen, wo sich solche Anlagen, Betriebs-
stätten 2c. befinden. Dies gilt insbesondere auch in solchen Fällen, in denen
von einem Stenerpflichtigen ein Gewerbebetrieb oder eine gewinnbringende
Beschäftigung außerhalb seines Wohnortes unter Benutzung hierzu eingerichteter