Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Art. 55. 
Die Schätzungen sind unter sorgfältiger Benutzung aller vorhandenen 
Schätzungsunterlagen und der eigenen Kenntniß der Steuerschätzer vorzunehmen. 
Erscheint weitere Aufklärung geboten, so hat die Schätzungskommission von den 
ihr durch § 39 des Gesetzes an die Hand gegebenen Mitteln zur Erforschung 
der Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen Gebrauch zu machen, dabei 
aber lästiges Eindringen in die Vermögens- und Kreditverhältnisse derselben 
sowie jede nicht zur Sache gehörige Weiterung zu vermeiden, und insbesondere, 
soweit die Füglichkeit hierzu besteht, die erforderliche Auskunft auf kürzestem 
Wege durch mündliches Befragen der Steuerpflichtigen einzuholen. 
In Ermangelung anderer Unterlagen oder zuverlässiger Auskunft des 
Steuerpflichtigen haben gewisse äußere Merkmale z. B. der Umfang und die 
Lage der Geschäftsräume, die Zahl der beschäftigten Gehülfen und Arbeiter, 
die Waarenversicherungssumme ꝛc. sowie die Vergleichung der verschiedenen 
Geschäfte gleicher Art mit einander und insbesondere auch der Verbrauch, wel— 
cher zur Bestreitung des Haushaltes und der sonstigen Bedürfnisse des Steuer— 
pflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen stattfindet, als Anhalt 
für die Schätzung des Einkommens zu dienen. 
Art. 56. 
Maßgebend für die Berechnung des Einkommens ist der Bestand der ein- 
zelnen QOuellen desselben zur Zeit der Veranlagung. Im Uebrigen ist zu 
unterscheiden zwischen feststehenden und ihrem Betrage nach unbestimmten 
oder schwankenden Einkünften. 
Feststehende Einkünfte, z. B. Gehalte, Löhne, welche nach 
Tages-, Wochen-, Monats-, Jahressätzen bedungen sind, Mieth- 
und Pachtzinse 2c., sind nach ihrem zur Zeit der Veranlagung (Steuererklärung) 
bekannten Betrage für dasjenige Steuerjahr zu berechnen, für welches die 
Veranlagung erfolgt. 
Ihrem Betrage nach unbestimmte oder schwankende Einkünfte, wie 
Reinerträge aus dem Betriebe von Landwirthschaft, Handel und Gewerbe, ärzt- 
licher, wissenschaftlicher, künstlerischer Thätigkeit c., sind nach dem Durch- 
schnitte der drei der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen Wirthschafts- 
oder Kalenderjahre zu berechnen.
	        
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