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Als Wirthschaftsjahr gilt das von dem Stenerpflichtigen für seinen
Betrieb beziehungsweise seine Wirthschaft angenommene Betriebs-
oder Wirthschaftsjahr, gleichviel ob dasselbe mit dem Kalenderjahre zusammen-
fällt oder nicht. Insoweit nicht für die Bemessung des Durchschnitts ein
anderes Wirthschaftsjahr des Stenerpflichtigen besteht, ist das Kalenderjahr
maßgebend.
Besteht der Betrieb beziehungsweise die Einkommensquelle noch keine drei
Jahre hindurch, so ist der Durchschnitt des bis zur Zeit der Veranlagung
(Steuererklärung) erzielten Reinertrages in Ansatz zu bringen. Ist dieser
Zeitraum zu kurz, um ausreichende Grundlagen zur Berechnung eines durch-
schnittlichen Reinertrages zu liefern, so ist der muthmaßliche Jahresertrag
anzusetzen. Der letztere ist, soweit nicht andere Anhaltepunkte vorhanden sind,
durch Vergleichung mit dem bekannten Reinertrage gleich großer, unter gleichen
oder ähnlichen Verhältnissen betriebener Unternehmungen (bei landwirthschaftlichen
Betrieben geeignetenfalls mit Hülfe der in den Art. 65 und 66 bezeichneten
Normalsätze) zu ermitteln.
Die vorstehenden Grundsätze gelten ebensowohl für die Feststellung der
Einnahmen wie für die Berechnung der abzugsfähigen Ausgaben.
Die für die Ermittelung des Durchschnittsertrages in Betracht kommenden
Jahre bilden eine Einheit dergestalt, daß der Verlust eines Jahres von dem
Gewinn der anderen Jahre in Abzug zu bringen ist.
V. Vorschriften für die Ermittelung der einzelnen Arten
des Einkommens.
1. Das Einkommen aus Grundvermögen.
Art. 57.
Das Einkommen des Steuerpflichtigen aus Grundvermögen umfaßt die
Reinerträge nicht nur von den eigenen oder dem Nießbrauche des Steuer-
pflichtigen unterworfenen Grundstücken, sondern auch von den ihm an fremden
Grundstücken zustehenden sonstigen dinglichen Berechtigungen. Hierzu gehören
Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle, Reinerträge von Dienstbarkeiten
und Erbpachtverhältnissen und dergleichen.
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