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a) Das Einkommen
aus nicht verpachteten Grundbesitzungen und Gebäuden.
Art. 58.
Als Einkommen aus nicht verpachteten landwirthschaftlich be—
nutzten Grundbesitzungen gilt der durch die eigene Bewirthschaftung erzielte
durchschnittliche Reinertrag (vergl. Art. 56).
Art. 59.
Als Reinertrag gilt die Roheinnahme nach Abrechnung der Bewirthschaf—
tungsunkosten und sonst zulässigen Abzüge und unter Berücksichtigung des bei
Beginn und am Schlusse des Wirthschaftsjahres vorhandenen Bestandes an
Wirthschaftserzeugnissen, lebendem und todtem Inventar und Betriebsvorräthen
sowie der von dem Wirthschaftsbetriebe herrührenden Außenstände und Schulden.
Schuldzinsen, Auszüge, Leibrenten und andere dauernde Lasten im Sinne des
§ 16 des Gesetzes sind nicht als Betriebskosten anzusehen, vielmehr erst bei
Feststellung des steuerpflichtigen Gesammteinkommens auf Grund der besonderen
Anmeldung des Steuerpflichtigen (Art. 3) durch das Rechnungsamt (die Steuer-
lokalkommission) in Abzug zu bringen.
Zur Ermittelung des Reinertrages sind daher
I. zu berechnen und zusammenzustellen:
1. die Einnahmen für alle verkauften Erzeugnisse und Vorräthe aus allen
Wirthschaftszweigen — einschließlich des Viehes — sowie für die Verleihung
von Zugkraft (Fuhrlöhne) und anderen Wirthschaftsmitteln, ingleichen aus
dem gelegentlichen Verkaufe von Torf, Steinen, Sand, Kies, Lehm, Thon
und ähnlichen Gegenständen, welche nicht in gewerbsmäßig betriebenen
Werken gewonnen werden;
2. der Geldwerth — im Sinne von Verkaufswerth am Orte — aller Erzeng-
nisse (einschließlich des Viehes), welche zur Bestreitung des Haushaltes des
Steuerpflichtigen, zum Unterhalte seiner Angehörigen sowie der nicht zum
Wirthschaftsbetriebe gehaltenen Hausgenossen, insbesondere des zur persön-
lichen Bedienung gehaltenen Gesindes, verbraucht oder sonst zu ihrem Nutzen
oder ihrer Annehmlichkeit (beispielsweise zur Unterhaltung von Luxuspferden
und dergleichen) verwendet werden, sowie der Geldwerth der anderen als
Wirthschaftszwecken dienenden Ausnutzung der Zugkraft und sonstiger Wirth-
schaftsmittel;