Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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a) Das Einkommen 
aus nicht verpachteten Grundbesitzungen und Gebäuden. 
Art. 58. 
Als Einkommen aus nicht verpachteten landwirthschaftlich be— 
nutzten Grundbesitzungen gilt der durch die eigene Bewirthschaftung erzielte 
durchschnittliche Reinertrag (vergl. Art. 56). 
Art. 59. 
Als Reinertrag gilt die Roheinnahme nach Abrechnung der Bewirthschaf— 
tungsunkosten und sonst zulässigen Abzüge und unter Berücksichtigung des bei 
Beginn und am Schlusse des Wirthschaftsjahres vorhandenen Bestandes an 
Wirthschaftserzeugnissen, lebendem und todtem Inventar und Betriebsvorräthen 
sowie der von dem Wirthschaftsbetriebe herrührenden Außenstände und Schulden. 
Schuldzinsen, Auszüge, Leibrenten und andere dauernde Lasten im Sinne des 
§ 16 des Gesetzes sind nicht als Betriebskosten anzusehen, vielmehr erst bei 
Feststellung des steuerpflichtigen Gesammteinkommens auf Grund der besonderen 
Anmeldung des Steuerpflichtigen (Art. 3) durch das Rechnungsamt (die Steuer- 
lokalkommission) in Abzug zu bringen. 
Zur Ermittelung des Reinertrages sind daher 
I. zu berechnen und zusammenzustellen: 
1. die Einnahmen für alle verkauften Erzeugnisse und Vorräthe aus allen 
Wirthschaftszweigen — einschließlich des Viehes — sowie für die Verleihung 
von Zugkraft (Fuhrlöhne) und anderen Wirthschaftsmitteln, ingleichen aus 
dem gelegentlichen Verkaufe von Torf, Steinen, Sand, Kies, Lehm, Thon 
und ähnlichen Gegenständen, welche nicht in gewerbsmäßig betriebenen 
Werken gewonnen werden; 
2. der Geldwerth — im Sinne von Verkaufswerth am Orte — aller Erzeng- 
nisse (einschließlich des Viehes), welche zur Bestreitung des Haushaltes des 
Steuerpflichtigen, zum Unterhalte seiner Angehörigen sowie der nicht zum 
Wirthschaftsbetriebe gehaltenen Hausgenossen, insbesondere des zur persön- 
lichen Bedienung gehaltenen Gesindes, verbraucht oder sonst zu ihrem Nutzen 
oder ihrer Annehmlichkeit (beispielsweise zur Unterhaltung von Luxuspferden 
und dergleichen) verwendet werden, sowie der Geldwerth der anderen als 
Wirthschaftszwecken dienenden Ausnutzung der Zugkraft und sonstiger Wirth- 
schaftsmittel;
	        
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