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— soweit dergleichen Verwendungen theils für den persönlichen Bedarf des
Steuerpflichtigen, seiner Angehörigen ꝛc., theils zu Wirthschaftszwecken erfolgt
sind, hat eine den thatsächlichen Verhältnissen angemessene Veranschlagung des
entsprechenden Theilbetrages stattzufinden —;
3.
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3.
der Miethwerth der Gebäude oder Gebäudetheile, welche von dem Steuer—
pflichtigen und seiner Familie, sowie den nicht zum Wirthschaftsbetriebe
gehaltenen Hausgenossen, insbesondere dem zur persönlichen Bedienung ge—
haltenen Gesinde bewohnt oder zu anderen als Wirthschaftszwecken verwendet
werden, einschließlich der Stallung für Luxuspferde, der Remisen für Luxus-
wagen rc. (vergl. Art. 62);
der Geldwerth des am Schlusse des Wirthschaftsjahres vorhandenen Be-
standes an Wirthschaftserzeugnissen, lebendem und todtem Inventar und
Betriebsvorräthen sowie die Außenstände unter Abzug der Schulden, soweit
die Außenstände und Schulden von dem Wirthschaftsbetriebe herrühren;
der Geldwerth der Nutzung von Gerechtsamen, wie Jagd= und Fischerei-
gerechtsamen, sowie dinglicher Berechtigungen an fremden Grundstücken (Erb-
zinsen und sonstige grundherrliche Gefälle 2c. — vergl. Art. 57);
der Ertrag von Holzgrundstücken (Art. 60).
Von diesen Einnahmen sind
II. in Abzug zu bringen:
die auf den Grundstücken, welche dem Betriebe dienen, ruhenden Grund-
steuern und etwaige Reallasten (Erbzinsen, Zehnten und dergleichen);
die Ausgaben für Unterhaltung — nicht auch für die Erweiterung oder den
Neubau — der Wirthschaftsgebäude (auch Arbeiterwohnhäuser) und der
übrigen für den Wirthschaftsbetrieb vorhandenen Anlagen und Vorrichtungen,
als Deiche, Mauern, Zäune, Wege, Brücken, Brunnen, Wasserleitungen,
Schleusen, Be= und Entwässerungsanlagen;
die Ausgaben für Anschaffung und Erhaltung des lebenden und todten
Wirthschaftsinventars;
— bei den Ausgaben zu Ziffer 2 und 3 ist eine Berechnung von Vergütungen
für die zu den bezeichneten Zwecken erfolgten Leistungen des Besitzers, seiner
Angehörigen und Dienstleute, sowie der Wirthschaftsgespanne ausgeschlossen —;
4. die Ausgaben für die Versicherung der Wirthschafsgebände, des lebenden
und todten Wirthschaftsinventars, der Vorräthe an Wirthschaftserzeugnissen