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bei den Wirthschaftsgebänden in der Regel auf 1 vom Hundert des Feuer-
versicherungswerthes, bei gewöhnlichen Geräthen auf 5 und bei Maschinen auf
10 vom Hundert des Anschaffungswerthes zu bemessen.
IV. Den Betriebsausgaben dürfen dagegen nicht zugerechnet werden:
1. Verwendungen zur Vergrößerung des Grundbesitzes oder zur Vermehrung
und Verbesserung der Wohn= und Wirthschaftsgebäude, zu Kapitalanlagen
und Kapitalabtragungen, soweit es sich nicht um die Tilgung von Betriebs-
schulden handelt;
2. die Ausgaben zur Bestreitung des Haushalts des Steuerpflichtigen und zum
Unterhalte seiner Angehörigen;
3. Vermögens= und Kapitalverluste, die nicht aus dem Wirthschaftsbetriebe
herrühren;
4. die Staatseinkommensteuer sowie die Abgaben an die Gemeinde, Kirche,
Schule und sonstige kommunale Verbände, soweit dieselben nicht zu den
nach II Ziffer 1 und 5 abzugsfähigen Ausgaben gehören.
V. Bei denjenigen Betrieben, in welchen der Bestand der Vorräthe, des
lebenden und todten Inventars und der von dem Betriebe herrührenden Außen-
stände und Schulden (1 Ziffer 4 und II Ziffer 11) am Schlusse der einzelnen
Wirthschaftsjahre wesentlichen Schwankungen nicht zu unterliegen pflegt, kann
der Geldwerth derselben sowohl bei der Einnahme als auch bei der Ausgabe
unberücksichtigt bleiben.
Art. 60.
Die Feststellung des Einkommens von Holzgrundstücken findet, sofern die-
selben nach einem sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Nutzungs-
anschlag (Wirthschaftsplan) bewirthschaftet werden, nach Maßgabe des sich
hieraus ergebenden jährlichen Reinertrages, unter Berücksichtigung des Ergeb-
nisses sowohl der Hauptabtriebe als der Zwischen= und Nebennntzungen statt.
Kosten für Aufforstungen dürfen bei Berechnung des Reinertrages nur
insoweit in Abzug gebracht werden, als sie zur Erhaltung des Forstbestandes
aufgewendet worden sind, nicht aber insoweit Neubeforstungen unbewaldeter
Flächen behufs Erweiterung des Forstbestandes in Frage stehen.
Liegt der Bewirthschaftung ein besonderer Nutzungsanschlag (Wirthschafts-
plan) nicht zu Grunde, so ist der Jahresreinertrag nach denjenigen Erträgen
zu veranschlagen, welche erfahrungsmäßig von Holzgrundstücken der in Betracht