Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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verschiedenen Kultur- und Bodenarten in normalen Fällen für das Hektar er— 
zielten Grundstücksnutzungswerthe (d. h. Reinerträge nach Abzug der Arbeits— 
rente) nach Höchst- und Mindestertrag zu ermitteln und in stufenmäßiger Ordnung 
festzustellen sind. 
Zu dieser Vorberathung sind je nach Bedürfniß und auf Anordnung des 
Staatsministeriums ein oder zwei landwirthschaftliche Sachverständige des Ver— 
anlagungsbezirks, welche vom Bezirksausschuß zu benennen sind, als Vertrauens— 
männer zuzuziehen. Die Vertrauensmänner erhalten ebenso wie die Mitglieder 
der Veranlagungskommission, wenn sie nicht am Sitze des Rechnungsamtes (der 
Steuerlokalkommission) wohnen, im Falle der Theilnahme an der Vorberathung 
Tage- und Nachtgelder sowie Reisevergütung nach Maßgabe der Vorschriften 
in § 103 Ziffer 1 VI und Ziffer 3 und in den §§ 104— 111 des Gesetzes 
über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungssachen vom 11. April 1894. 
Art. 66. 
Die Ermittelung der Grundstücksnutzungswerthe gemäß Art. 65 geschieht 
unter Benutzung aller vorhandenen Erkenntnißquellen, insbesondere unter Ver- 
werthung des von dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission aus zuver- 
lässigen Steuererklärungen, aus Verhandlungen und Nachweisungen in Steuer- 
bernfungssachen und sonstigen Erörterungen gewonnenen Materiales über die 
Ertragsverhältnisse der landwirthschaftlichen Betriebe, die Lohn= und Besoldungs- 
verhältnisse der landwirthschaftlichen Arbeiter, Dienstboten und sonstigen An- 
gestellten, die Miethwerthe der ländlichen Wohnungen, den Geldwerth (Verkaufs- 
werth am Orte) der zur Bestreitung des eigenen Haushalts verwendeten Er- 
zeugnisse 2c., sowie unter Berücksichtigung der in dem Bezirke bei Neuverpach- 
tungen im Laufe der letzten Kalenderjahre vereinbarten Pachtpreise, soweit solche nicht 
im Einzelnen in Folge der besonderen Verhältnisse des Falles zur Heranziehung 
für den bezeichneten Zweck ungeeignet erscheinen. Bei Verwerthung der Pacht- 
preise zur Feststellung der Nutzungswerthe sind jedoch die durch den Umfang 
der Wirthschaft, die Lage und den Zusammenhang der dazu gehörigen Grund- 
stücke, die Bodenbeschaffenheit und die Bewirthschaftungsweise sowie durch die 
Absatzverhältnisse der betreffenden Gegend und durch sonstige Umstände be- 
dingten Verschiedenheiten sorgfältig in Betracht zu ziehen. 
Die Ergebnisse der Feststellungen sind durch den Vorsitzenden der Ver- 
anlagungskommission den Schätzungskommissionen als Grundlagen für die
	        
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