Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Schätzung des landwirthschaftlichen Grundeinkommens und auf Aufrage den— 
jenigen Steuerpflichtigen bekannt zu geben, welche zur Abgabe einer Stener- 
erklärung verpflichtet sind (§ 43 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes) und glaubhaft 
versichern, daß ihnen ausreichende Aufzeichnungen zur ziffermäßigen Berechnung 
ihres schätzungspflichtigen Einkommens aus ihrem landwirthschaftlichen Betriebe 
nicht zu Gebote stehen. 
Die Schätzungskommissionen haben den Schätzungen die bei diesen Fest- 
stellungen ermittelten Normalsätze zu Grunde zu legen, sind jedoch befugt, von 
denselben abzuweichen, wenn dies im einzelnen Falle nach sorgfältiger Erwägung 
der etwa vorliegenden besonderen Verhältnisse gerechtfertigt erscheint. 
Die Vorberathung kann, wenn dies von der Veranlagungskommission für 
angezeigt erachtet wird, sich auch auf die in Art. 64 Absatz 2 bezeichneten Durch- 
schnittssätze der auf das Hektar Artland, Wiese rc. in regelmäßigen Fällen 
entfallenden Arbeitstage und der demgemäß festzustellenden Sätze des Feld- 
gewerbeeinkommens, sowie auf die für Lohn und Beköstigung der landwirth- 
schaftlichen Arbeiter und Dienstboten regelmäßig anzunehmenden Durchschnitts- 
sätze erstrecken. 
b) Das Einkommen aus erpachteten Grundbesitzungen. 
Art. 67. 
Das Einkommen aus erpachteten landwirthschaftlich benutzten 
Grundbesitzungen ist nach denselben Grundsätzen wie das aus selbstbewirth- 
schaftetem Grundbesitz zu ermitteln. Doch ist dabei noch Folgendes zu be- 
achten: 
1. Der Roheinnahme ist der Werth der erpachteten Wohnung des Pächters 
und seiner Familie sowie der nicht zum Wirthschaftsbetriebe gehaltenen Haus- 
genossen hinzuzurechnen. 
2. Den in Abzug zu bringenden Betriebsausgaben treten hinzu der be- 
dungene jährliche Pachtzins sowie der Geldwerth der neben diesem vom Pächter 
übernommenen Naturallieferungen und sonstigen Leistungen; — soweit solche 
jedoch in Erzeugnissen der Wirthschaft oder in Arbeitsleistungen des Pächters, 
seiner Angehörigen, Dienstleute und Wirthschaftsgespanne bestehen, ist der Ab- 
zug unstatthaft, weil diese Erzeugnisse auch nicht unter den Einnahmen berechnet 
werden.
	        
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