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3. Von den gemäß Art. 59 unter II an sich abzugsfähigen Ausgaben dürfen
unter den Betriebsausgaben des Pächters diejenigen nicht verrechnet werden,
welche der Verpächter vertragsmäßig zu bestreiten hat.
4. Auch können Absetzungen für die Abnutzung von Gebänden selbstver-
ständlich nicht stattfinden, wenn diese Gebände zu den erpachteten gehören.
) Das Einkommen aus verpachteten Grundbesitzungen.
Art. 68.
Das Einkommen aus verpachteten landwirthschaftlich benutzten
Grundbesitzungen besteht:
1. aus dem vom Pächter nach dem zur Zeit der Veranlagung bestehenden Pacht-
vertrage zu entrichtenden jährlichen Pachtzinse (vergl. Art. 56 Absatz 2) und
2. dem Geldwerthe der dem Pächter zum Vortheile des Verpächters etwa ob-
liegenden Natural= und sonstigen Nebenleistungen sowie der dem Verpächter
etwa vorbehaltenen Nutzungen.
In Abzug zu bringen sind die dem Verpächter vertragsmäßig verbliebenen
Lasten, soweit sie nach Art. 59 unter II und III überhaupt abzugsfähig sind.
Stellen sich die erzielten Pachtzinsbeträge nach den Umständen des Falles
als unbestimmte und schwankende dar, so sind sie gemäß Art. 56 Absatz 3 folg.
nach dem Durchschnittsbetrage in Ansatz zu bringen.
d) Das Einkommen aus vermietheten Gebäuden.
Art. 69.
Als Einkommen aus vermietheten Gebäuden gilt der jährliche Mieth-
zins, welcher nach den zur Zeit der Veranlagung bestehenden Miethverträgen von
den Miethern zu entrichten ist (vergl. Art. 56 Absatz 2) nebst dem Geldwerthe
der den Miethern zum Vortheile des Vermiethers etwa obliegenden Neben-
leistungen, unter Abrechnung der dem Vermiether vertragsmäßig verbliebenen
Lasten (Art. 62). Hinzuzurechnen ist der gemäß Art. 62 zu verauschlagende
Miethwerth der von der Vermiethung ausgeschlossenen, von dem Steuer-
pflichtigen zur eigenen Benutzung vorbehaltenen Gebäudetheile und Zubehörungen
(Gärten, Stallungen, Schuppen cc.).
Nebenleistungen der Miether, welche diesen im eigenen Interesse obliegen
(z. B. für Benutzung von Wasser-, Gas= elektrischen Leitungen, Centralheizung und