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die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen vereinnahmten Provisionen,
Löhne und sonstigen Gegenleistungen;
der Geldwerth der zum Gebrauche oder Verbrauche des Stenerpflichtigen,
seiner Angehörigen und der nicht zum Gewerbebetriebe gehaltenen Haus-
genossen, insbesondere des zur persönlichen Bedienung gehaltenen Gesindes
entnommenen Erzeugnisse und Waaren — soweit dergleichen Verwendungen
theils für den persönlichen Bedarf des Steuerpflichtigen, seiner Angehörigen rc.,
theils für Zwecke seines Gewerbebetriebes erfolgt sind, hat eine den that-
sächlichen Verhältnissen angemessene Veranschlagung des entsprechenden Theil-
betrages stattzufinden;
der Geldwerth des am Schlusse des Geschäftsjahres vorhandenen Bestandes
an Waaren, Rohstoffen, Maschinen und sonstigem Betriebsinventar sowie
die Außenstände nach Abzug der Schulden, soweit die Außenstände und
Schulden aus dem Geschäftsbetriebe herrühren.
II. In Ausgabe sind zu stellen:
die Kosten der Unterhaltung der dem Betriebe dienenden Gebäude und
sonstigen Anlagen sowie die Ausgaben für Erhaltung und Anschaffung von
Maschinen und sonstigem Betriebsinventar;
die Kosten für Versicherung der unter Ziffer 1 genannten Gegenstände so-
wie der Vorräthe an Waaren und Rohstoffen gegen Brand und sonstigen
Schaden;
die auf den Grundstücken, welche dem Betriebe dienen, ruhenden Grundstenern
und etwaige Reallasten sowie die im Geschäftsbetriebe zu entrichtenden
indirekten Abgaben (Zölle rc.) und Verkehrssteuern (Stener vom Gewerbe-
betriebe im Umherziehen);
der Pacht= und Miethzins für die zum Geschäftsbetriebe gepachteten und
gemietheten Grundstücke, Gebände, Maschinen und Geräthschaften;
die Ausgaben für die im Betriebe erforderliche Heizung und Beleuchtung;
die Anschaffungskosten für die eingekauften Waaren und Rohstoffe sowie für
die sonst im Betriebe erforderlichen Materialien;
die Ausgaben für Gehalt, Lohn und sonstige Reichnisse — soweit diese
nicht den Betriebsbeständen entnommen sind — an die für den Betrieb
angenommenen Angestellten, Gesellen, Gehilfen und Arbeiter;