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Im Uebrigen ist der Reingewinn nach den Grundsätzen zu berechnen,
welche für die Inventur und Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben
sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen. Jus-
besondere gilt dies von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, welche einer
angemessenen Werthverminderung entsprechen, namentlich von den regel-
mäßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, Be-
triebsgeräthschaften c. Die von dem Stenerpflichtigen in dieser Hinsicht in
seiner Buchführung angenommenen Grundsätze bleiben daher auch für die Be-
rechnung des steuerpflichtigen Reingewinnes maßgebend, soweit sie sich inner-
halb der durch das Handelsgesetzbuch und den kaufmännischen Gebrauch gezogenen
Grenzen halten und nicht die Höhe der Abschreibungen im einzelnen Falle das
durch die besonderen Verhältnisse gerechtfertigte Maß überschreitet oder sogar
die Absicht einer künstlichen Herabdrückung des wirklichen Reingewinnes erkennen
läßt. Im Zweifel sind hinsichtlich der Höhe der Absetzungen für die Abnutzung
von Betriebsgebäuden rc. die in Art. 59 unter III aufgestellten Regeln anzu-
wenden.
Nach gleichen Grundsätzen ist in Betreff der Abschreibungen auf unsichere
Forderungen sowie der Rücklagen zur Ausgleichung möglicher Verluste an den-
selben (Delkrederekonto) zu verfahren.
Art. 74.
Das steuerpflichtige Einkommen aus Handel und Gewerbebetrieb der in
§ 4 Ziffer 4—6 bezeichneten Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, Berggewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossen-
schaften und Konsumvereine besteht insbesondere aus den durchschnittlich (Art. 56
Absatz 3 folg.) erzielten Ueberschüssen, ohne Unterschied, zu welchen Zwecken
dieselben Verwendung gefunden haben, ob sie als Zinsen, Dividenden, Aus-
beuten oder Gewinnantheile — gleichviel unter welcher Benennung — an die
Mitglieder (Aktionäre, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Ge-
werken, Genossen) vertheilt beziehungsweise deren Geschäftsguthaben zugeschrieben
oder zur Tilgung der Schulden oder des Grundkapitals, zur Geschäftserweiterung
oder zur Bildung oder Verstärkung von Reservefonds verwendet oder zu son-
stigen Zwecken verausgabt worden sind.
Diesen Ueberschüssen treten hinzu die Beträge, welche zur Bestreitung
der Staatseinkommenstener und der Kommunalabgaben (Art. 59 unter IV