Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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1. das Gehalt und die sonstigen Dienstbezüge aller im öffentlichen oder Privat— 
dienste angestellten oder beschäftigten Personen, soweit dieses Einkommen 
nicht der Anmeldungspflicht unterliegt; 
2. der Lohn= und sonstige Arbeitsverdienst der Handlungs= und Gewerbegehilfen, 
der Handarbeiter und Dienstboten; 
3. die Einkünfte der Schriftsteller, Gelehrten, Künstler, Architekten, Ingenieure, 
Privatlehrer, Erzieher, Aerzte, Rechtsanwälte und Notare aus ihrer Thätigkeit; 
4. das Einkommen aus jeder sonstigen persönlichen Thätigkeit, welche nicht als 
selbständiger Betrieb der Landwirthschaft oder des Handels oder Gewerbes 
anzusehen ist, mag sie als Hauptberuf oder als Nebenbeschäftigung aus- 
geübt werden. 
Art. 78. 
Bei Ermittelung des Einkommens aus Arbeit und gewinnbringender Be- 
schäftigung werden feste Bezüge, wie Gehalte, Honorare und Löhne, welche 
nach bestimmten Jahres-, Monats-, Wochen= oder Tagessätzen zugesichert sind, 
gemäß Art. 56 Absatz 2 mit dem Jahresbetrage, welcher nach den zur Zeit 
der Veranlagung bestehenden Verhältnissen auf das Veranlagungsjahr entfällt, 
unbestimmte Bezüge dagegen, insbesondere Gebühren, Tantiemen, in ihrem 
Betrage wechselnde Nebeneinnahmen und dergleichen — soweit nicht Art. 79 
etwas Anderes zuläßt — gemäß Art. 56 Absatz 3 folg. nach dem DTurch- 
schnitte der letzten drei Wirthschafts= beziehungsweise Geschäfts- 
jahre in Ansatz gebracht. 
Zur Anrechnung gelangt die gesammte, dem Stenerpflichtigen für dessen 
Thätigkeit ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherte oder thatsächlich gewährte 
Gegenleistung. Dies gilt insbesondere auch von Nebenbezügen, welche nicht 
auf Vereinbarung beruhen, aber herkömmlich gewährt zu werden pflegen. 
Außer den baaren Einnahmen ist der Geldwerth der sonstigen Reichnisse 
(Kost, freie Wohnung — wenn dieselbe ein eigenes Hauswesen möglich macht 
[§# 58 des Gesetzes! —, Grundstücksnutzungen) zu berücksichtigen. Die Veran- 
schlagung dieser Bezüge ist in der Bemerkungsspalte (Sp. 5) der Schätzungs- 
liste einzutragen. 
Von den Einnahmen sind abzurechnen: 
1. die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens verwendeten 
Ausgaben, wie bei Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern 2c. die Kosten der 
Bureauhaltung (Bureaumiethe, die Kosten der Heizung, Beleuchtung und Reini-
	        
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