Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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gilt für die bei Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens abzurechnenden 
Beträge (vergl. insbesondere Art. 78 Ziffer 5), soweit diese in ihrer Höhe 
unbestimmt und schwankend sind. 
Bei der Ermittelung des Einkommens dieser Steuerpflichtigen ist außer— 
dem darauf Rücksicht zu nehmen, 
1. ob sie sich regelmäßig das ganze Jahr hindurch oder nur während eines 
Theiles des Jahres im Bezuge des Einkommens befinden (wie Maurer, 
Zimmerleute und sonstige Saisonarbeiter), und 
2. ob bei dem einzelnen Stenerpflichtigen nach dessen persönlichen Verhält- 
nissen oder nach den Verhältnissen seines Berufes auf zeitweilige Arbeits- 
unterbrechungen, welche mit dem Verluste seines Arbeitseinkommens verbunden 
sind, zu rechnen ist. 
Im ersteren Falle (Ziffer 1) ist der Veraulagung des betreffenden Ein- 
kommens nur der auf die regelmäßige Arbeitszeit innerhalb des Jahres ent- 
fallende Betrag zu Grunde zu legen — selbstverständlich unbeschadet der weiteren 
Schätzung der betreffenden Stenerpflichtigen auf den sonstigen Arbeitsverdienst, 
den sie etwa während des Ruhens ihrer Thätigkeit im Hauptberufe finden; 
in dem unter Ziffer 2 bezeichneten Falle aber ist eine mäßige Herabsetzung des 
rechnerisch ermittelten Jahresarbeitsverdienstes vorzunehmen. 
Art. 80. 
Als steuerpflichtiges Einkommen der Haussöhne, welche das achtzehnte 
Lebensjahr zurückgelegt haben und den Eltern im Geschäfte oder Erwerbe bei- 
stehen, sind diejenigen Baarbeträge und Reichnisse (einschließlich der Kost, 
Kleidung und Wohnung, wenn diese ein eigenes Hauswesen möglich macht 
— § 58 des Gesetzes —,) anzusehen, welche ihnen von den Eltern für ihre Dienst- 
leistungen vereinbarungsgemäß oder thatsächlich gewährt werden, gleichviel ob 
der wirkliche Werth der Dienstleistungen etwa höher zu veranschlagen ist, und 
unter welcher Benennung die Gewährung seitens der Eltern erfolgt (z. B. als 
Taschengeld 2c.). 
Andererseits sind aber auch bei Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens 
der Eltern nicht höhere Beträge, als die nach Absatz 1 ermittelten, für die 
Dienstleistungen dieser Haussöhne unter die Geschäftsunkosten einzustellen. 
1898 32
	        
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