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Art. 86.
Die Begründung der von dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission),
von dem Prüfungskommissar und von den Mitgliedern der Kommission als un—
richtig augefochtenen Schätzungen erfolgt mündlich.
Die Berathung und Beschlußfassung über eine angefochtene Schätzung
kann auch im Falle des Ausbleibens des vorgeladenen Vorsitzenden oder Mit-
gliedes der Schätzungskommission (§ 65 Absatz 2 des Gesetzes) stattfinden.
Die von der Kommission beschlossenen Aenderungen sind alsbald in den
Schätzungslisten mit farbiger (jedoch nicht rother) Tinte einzutragen.
Ueber jede Kommissionssitzung ist ein von dem Vorsitzenden und mindestens
einem Mitgliede zu vollziehendes Protokoll aufzunehmen, welches über den
Gegenstand der erledigten Geschäfte, insbesondere auch über die Verpflichtung
der Mitglieder Auskunft geben muß.
Art. 87.
Behufs Prüfung der Stenererklärungen, die nach Maßgabe der Bestim-
mungen in § 66 des Gesetzes zu erfolgen hat, unterzieht die Kommission die
gesammten Vorverhandlungen unter Verwerthung der eigenen Kenntnisse ihrer
Mitglieder einer genauen Durchsicht.
Dabei ist sie in keiner Weise an die zur Vorbereitung ihrer Beschluß-
fassung ergangenen Verfügungen des Rechnungsamtes (der Steuerlokalkom-
mission) gebunden, vielmehr auch ihrerseits befugt,
1. solche Stenerpflichtige zur Steuererklärung aufzufordern, denen noch
keine Aufforderung zugegangen ist;
2. in den Fällen des Art. 46 von den Steuerpflichtigen Schätzungsunterlagen
beizuziehen;
3. Steuererklärungen, die bisher unbeanstandet geblieben sind, zu beanstanden;
4. die nach §§ 39, 42 und 50 des Gesetzes zulässigen Ermittelungen an-
zustellen.
Wird eine Steuererklärung beanstandet, so ist zunächst dem Steuerpflich-
tigen nach Vorschrift des § 66 des Gesetzes Gelegenheit zur Aeußerung zu
geben, falls dies nicht bereits seitens des Rechnungsamtes (der Steuerlokal-
kommission) oder des Prüfungskommissars geschehen ist. Im Uebrigen finden
auf das einzuhaltende Verfahren allenthalben die Bestimmungen in Art. 49 und 50
entsprechende Anwendung.