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Die Befragung des Steuerpflichtigen, sowie die Vernehmung von Zeugen,
Sachverständigen und sonstigen Auskunftspersonen, ingleichen auch die Vor—
legung und Einsichtnahme von Büchern, Quittungen, Belegen und dergleichen kann
in der Sitzung vor versammelter Kommission stattfinden; jedoch dürfen die
vernommenen Personen ebensowenig, wie der Steuerpflichtige selbst, bei der
Berathung und Beschlußfassung zugegen sein.
Die Kommission kann aber auch den Vorsitzenden oder ein Mitglied mit
der beschlossenen Beweiserhebung beauftragen; solchen Falles ist über die Be-
weisaufnahme eine schriftliche Verhandlung aufzunehmen.
Abwesende Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständige können durch
Ersuchen der Ortsbehörde oder des Rechnungsamtes (der Steuerlokalkommis-
sion) zu Protokoll vernommen werden. Die Vereidigung der vernommenen
Personen ist nicht zulässig.
Inwieweit der Steuerpflichtige zu den Beweiserhebungen zugezogen oder
über deren Ergebniß gehört werden soll, bestimmt die Kommission nach freiem
Ermessen. Eidliche oder eidesstattliche Versicherungen dürfen vom Steuerpflich-
tigen nicht erfordert und, auch wenn er sich dazu erbietet, nicht abgenommen werden.
Solange es behufs zutreffender Feststellung des Einkommens eines Steuer-
pflichtigen an der erforderlichen Kenntniß seiner Einkommensverhältnisse noch
fehlt, hat die Kommission von den ihr zu diesem Zwecke beigelegten Befug-
nissen Gebrauch zu machen, indem sie zur Aufklärung der Verhältnisse diejenigen
Mittel zur Anwendung bringt, von denen sie nach den Umständen des Falles
sich Erfolg verspricht. Dies gilt namentlich dann, wenn Umstände vorliegen,
die den Verdacht begründen, daß der Stenerpflichtige sich der Angabe bisher
unbekannt gebliebener Einnahmen entziehen will oder sonst eine Verschleierung
seiner Einkommensverhältnisse beabsichtigt.
Art. 88.
Liegt eine vorschriftsmäßige, nicht beanstandete Steuererklärung vor, oder sind
die Bedenken gegen den Inhalt einer beanstandeten Steuererklärung durch die statt-
gehabten Verhandlungen beseitigt, so hat die Kommission das erklärte Einkommen
nach Maßgabe der Angaben des Steuerpflichtigen und be züglich in den Fällen des
Art. 46 nach Vornahme der erforderlichen Schätzungen in die Schätzungsliste ein-
zustellen. Dabei ist die Kommission jedoch hinsichtlich der Höhe der auf die ein-
zelnen Einkommensquellen entfallenden Beträge, insbesondere in denjenigen