Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Fällen, in welchen Feldgewerbeeinkommen von Grundeinkommen oder Grundein— 
kommen von Einkommen aus Handels= und Gewerbebetrieb ꝛc. auszuscheiden ist, an 
die Angaben der Steuerpflichtigen in den Steuererklärungen nicht gebunden, sondern 
— unbeschadet der Festhaltung des erklärten und nicht beanstandeten Gesammt- 
betrages des schätzungspflichtigen Einkommens — befugt, die ent- 
sprechenden Einstellungen in die zweite und dritte Abtheilung der Steuerrolle und 
in die Einzelspalten dieser Abtheilungen nach eigenem Ermessen, unter Beachtung der 
für die Ermittelung des Einkommens aus den betreffenden Einkommensquellen be- 
stehenden Vorschriften zu bewirken. Dasselbe gilt, wenn der Steuerpflichtige gemäß 
Art. 45 Ziffer 1 Absatz 2 die Trennung seines Einkommens nach den verschiedenen 
Quellen unterlassen hat. 
Liegt dagegen eine vorschriftsmäßige Stenererklärung überhaupt nicht vor, oder 
bleiben bei der Kommission Zweifel an der Richtigkeit einer beanstandeten Steuer- 
erklärung bestehen, so bewirkt sie die Einstellung in die Schätzungsliste nach ihrem 
pflichtmäßigen Ermessen auf Grund der stattgehabten Ermittelungen und, soweit 
nöthig, unter gleichzeitiger Abänderung der in der Schätzungsliste von der Schätzungs- 
kommission etwa bewirkten Einstellungen. 
Liegt eine Steuererklärung vor, welche sich zugleich auf Einkommen erstreckt, 
dessen Schätzung an einem anderen Orte zu erfolgen hat, als an demjenigen, wo 
die Steuerpflicht zu erfüllen ist (vergl. Art. 45 Ziffer 4), so hat die Veranlagungs- 
kommission unter Festhaltung des erklärten und nicht beanstandeten Gesammt- 
betrages des schätzungspflichtigen Einkommens die angemessene Ver- 
theilung desselben auf die verschiedenen Schätzungsorte unter Beachtung der Vorschriften 
über die Ermittelung des Einkommens aus den betreffenden Einkommensquellen zu 
bewirken und, sofern Schätzungsorte des Veranlagungsbezirks in Betracht kommen, 
die Schätzungssummen alsbald gemäß Art. 86 Absatz 3 in den Schätzungslisten 
einzutragen. Liegt dagegen einer der Schätzungsorte in einem anderen Veranlagungs- 
bezirke, so ist dem zuständigen Rechnungsamte (Steuerlokalkommission) durch das 
Rechnungsamt (Steuerlokalkommission) des Ortes, an dem die Steuerpflicht zu 
erfüllen ist, von der Feststellung der betreffenden Schätzungssumme behufs Be- 
richtigung der Schätzungsliste Nachricht zu geben. 
Art. 89. 
Diejenigen Steuerpflichtigen, welche auch nach der nochmaligen Aufforderung 
(§ 48 Absatz 2 des Gesetzes) die ihnen obliegende Steuererklärung innerhalb der
	        
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