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Anderweitige Ausfertigungen der Steuerrollen sind außerdem spätestens bis
zum 15. April jeden Jahres an die Rechnungsrevision des Staatsministeriums zur
revisorischen Prüfung einzusenden.
D. Berufungen.
Art. 92.
Die beim Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) eingehenden Berufungs—
schriften (§ 69 des Gesetzes) sind gemeindeweise unter fortlaufenden, zugleich auf
den Eingängen selbst zu vermerkenden Nummern in ein besonderes Verzeichniß
einzutragen und alsbald nach Ablauf der Berufungsfrist nebst den überreichten
Nachweisungen und dem aufgestellten Verzeichnisse sowie den zugehörigen Steuer-
rollen und in den Fällen der §§ 43, 46 und 48 des Gesetzes auch den betreffenden
Steuererklärungen und Verhandlungen an den Vorsitzenden der Berufungskommission
einzusenden.
Art. 93.
Der Vorsitzende setzt Ort und Zeit des Zusammentritts der Kommission fest
und leitet deren Verhandlungen.
Bezüglich des Geschäftsganges finden die Vorschriften in Art. 85 und Art. 87
Absatz 4 folg. entsprechende Anwendung. Die eidliche oder eidesstattliche Ver-
nehmung von Zeugen und Sachverständigen ist nach dem Ermessen der Kommission
bei dem Amtsgericht oder dem Rechnungsamt (der Steuerlokalkommission) zu be-
antragen.
Handelt es sich um Berufungen von Steuerpflichtigen, die in Gemäßheit des
8 48 Absatz 1 des Gesetzes ihres Berufungsrechtes verlustig gegangen sind, so hat
sich die Erörterung und Beschlußfassung der Kommission zunächst auf die Frage zu
erstrecken, ob etwa Umstände dargethan sind, welche die vorgekommene Versäumniß
entschuldbar machen.
Die Entscheidungen der Kommission sind mit Gründen zu versehen und schriftlich
zu eröffnen, sofern nicht bei Anwesenheit der Betheiligten mündliche Eröffnung
erfolgt.
Ueber jede Kommissionssitzung ist ein von dem Vorsitzenden und mindestens
einem Mitgliede zu vollziehendes Protokoll aufzunehmen, welches über den Gegen-
stand der erledigten Geschäfte, insbesondere auch über die Verpflichtung der Mit-
glieder Auskunft geben muß.