Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

85. 
Dem Centraldirektorium liegt neben der Verwaltung seiner eigenen 
Anstalten die Aufsicht und Leitung aller Angelegenheiten des Patriotischen 
Instituts ob. 
86. 
Das Centraldirektorium wird gebildet von der fürstlichen Gemahlin des 
Oberhauptes des Großherzoglichen Hauses oder dessen hinterlassener Wittwe 
als Obervorsteherin, höchstwelche zu ihrer Unterstützung Damen des Großherzog— 
lichen Hauses beruft, eine Gehilfin und einige Gehilfen ernennt und die 
Geschäfte unter sie vertheilt. Eine eigene Geschäftsordnung regelt den Geschäfts— 
gang im Centraldirektorium. 
87. 
Der Chef des Großherzoglichen Hauses wird, sofern er unvermählt und 
die Großherzogin-Wittwe nicht mehr am Leben sein sollte, nach seinem Ermessen 
bestimmen, wer interimistisch die Geschäfte einer Obervorsteherin wahrzu- 
nehmen hat. 
88. 
Die Gehilfin unterzeichnet zugleich mit einem Gehilfen die im Namen der 
Frau Obervorsteherin an die Hof- und Staatsbehörden, sowie die Pfarrämter, 
Schulinspektoren und Gemeinden, die Haupt- und Zweigvereine, an den Stän— 
digen Ausschuß der Deutschen Frauen-Hilfs- und Pflege-Vereine und an diese 
selbst zu richtenden Schreiben, kurz alle vom Centraldirektorium ausgehenden 
Schriftstücke, soweit nicht die Frau Obervorsteherin, bezüglich ihr Stellvertreter 
oder die zu ihrer Unterstützung berufenen Damen des Großherzoglichen Hauses 
(vergl. 8 6) in Sachen der ihrem Protektorat unterstehenden Anstalten sich dies 
ausdrücklich vorbehalten. 
89. 
Die Gehilfin wird im Fall ihrer Behinderung durch den ersten Gehilfen 
vertreten. 
8 10. 
Der Hauptverein ist Ortsverein für sein Domicil und führt die Ober- 
aufsicht über die Ortsvereine seines Bezirks. 
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