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4. Personen, welche im Dienste des Reichs oder des Großherzogthums stehen
oder angestellt werden, erhalten im Großherzogthume ihren dienstlichen Wohnsitz
(8 4 Ziffer 2b des Gesetzes).
5. Ausländer (Angehörige außerdeutscher Staaten) nehmen ihren Wohnsitz oder
wesentlichen Aufenthalt im Großherzogthume (§ 4 Ziffer 3 des Gesetzes).
6. Juristische Personen, Stiftungen, Personenvereine 2c. (§ 4 Ziffer 4—6
des Gesetzes) nehmen ihren Sitz im Großherzogthume.
7. Personen, für welche die Voraussetzungen der allgemeinen Stenerpflicht
im Großherzogthume (§ 4 des Gesetzes) nicht bestehen, (gleichviel ob es sich um
physische oder juristische Personen, Stiftungen rc. handelt), erwerben Grundbesitz,
begründen oder erwerben Gewerbe= oder Handelsanlagen oder sonstige gewerbliche
Betriebsstätten im Großherzogthume oder gelangen in den Bezug von Gehalt,
Wartegeld oder Pension aus der Staatskasse (§ 5 des Gesetzes).
8. Ausländer, welche keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Großherzogthume
haben, gelangen in den Bezug von Gehalt, Wartegeld oder Pension aus der Kasse
einer dem Großherzogthume angehörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen An-
stalt (§ 6 des Gesetzes).
9. Personen, welche nach § 7 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes von der Einkommen-
steuer befreit sind, scheiden unter Beibehaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes
im Großherzogthume aus dem Verhältniß, auf welchem ihre Steuerfreiheit beruhte,
aus oder erwerben Grundbesitz, beginnen einen Gewerbebetrieb im Großherzogthume
oder gelangen in den Bezug von Gehalt, Wartegeld oder Pension aus der Staatzskasse.
10. Gesellschaften und Genossenschaften, welche auf Gegenseitigkeit beruhen,
dehnen ihren Geschäftsbetrieb auf Nichtmitglieder aus oder erwerben Grundbesitz
im Großherzogthume (§ 4 Ziffer 6 des Gesetzes).
11. Anstalten, welche nach § 7 Ziffer 6 des Gesetzes im Uebrigen von der
Einkommensteuer befreit sind, erwerben Grundbesitz im Großherzogthume.
12. Personen, welche bisher als Unteroffiziere oder Gemeine im Militärdienst
gestanden haben (§ 8 Ziffer 3 des Gesetzes), beginnen einen Gewerbebetrieb, treten
in Arbeit oder gewinnbringende Beschäftigung, erwerben Grundbesitz oder kommen
in den Bezug sonstigen steuerpflichtigen (sei es anmeldungs-, sei es schätzungs-
pflichtigen) Einkommens.
13. Personen, welche bisher kein selbständiges Einkommen versteuert haben,
kommen in den Bezug von steuerpflichtigem Einkommen (z. B. im Falle des
Todes des Ehemannes gelangt die Witwe in den Bezug einer Witwenpension).