Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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4. Personen, welche im Dienste des Reichs oder des Großherzogthums stehen 
oder angestellt werden, erhalten im Großherzogthume ihren dienstlichen Wohnsitz 
(8 4 Ziffer 2b des Gesetzes). 
5. Ausländer (Angehörige außerdeutscher Staaten) nehmen ihren Wohnsitz oder 
wesentlichen Aufenthalt im Großherzogthume (§ 4 Ziffer 3 des Gesetzes). 
6. Juristische Personen, Stiftungen, Personenvereine 2c. (§ 4 Ziffer 4—6 
des Gesetzes) nehmen ihren Sitz im Großherzogthume. 
7. Personen, für welche die Voraussetzungen der allgemeinen Stenerpflicht 
im Großherzogthume (§ 4 des Gesetzes) nicht bestehen, (gleichviel ob es sich um 
physische oder juristische Personen, Stiftungen rc. handelt), erwerben Grundbesitz, 
begründen oder erwerben Gewerbe= oder Handelsanlagen oder sonstige gewerbliche 
Betriebsstätten im Großherzogthume oder gelangen in den Bezug von Gehalt, 
Wartegeld oder Pension aus der Staatskasse (§ 5 des Gesetzes). 
8. Ausländer, welche keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Großherzogthume 
haben, gelangen in den Bezug von Gehalt, Wartegeld oder Pension aus der Kasse 
einer dem Großherzogthume angehörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen An- 
stalt (§ 6 des Gesetzes). 
9. Personen, welche nach § 7 Ziffer 2 und 3 des Gesetzes von der Einkommen- 
steuer befreit sind, scheiden unter Beibehaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes 
im Großherzogthume aus dem Verhältniß, auf welchem ihre Steuerfreiheit beruhte, 
aus oder erwerben Grundbesitz, beginnen einen Gewerbebetrieb im Großherzogthume 
oder gelangen in den Bezug von Gehalt, Wartegeld oder Pension aus der Staatzskasse. 
10. Gesellschaften und Genossenschaften, welche auf Gegenseitigkeit beruhen, 
dehnen ihren Geschäftsbetrieb auf Nichtmitglieder aus oder erwerben Grundbesitz 
im Großherzogthume (§ 4 Ziffer 6 des Gesetzes). 
11. Anstalten, welche nach § 7 Ziffer 6 des Gesetzes im Uebrigen von der 
Einkommensteuer befreit sind, erwerben Grundbesitz im Großherzogthume. 
12. Personen, welche bisher als Unteroffiziere oder Gemeine im Militärdienst 
gestanden haben (§ 8 Ziffer 3 des Gesetzes), beginnen einen Gewerbebetrieb, treten 
in Arbeit oder gewinnbringende Beschäftigung, erwerben Grundbesitz oder kommen 
in den Bezug sonstigen steuerpflichtigen (sei es anmeldungs-, sei es schätzungs- 
pflichtigen) Einkommens. 
13. Personen, welche bisher kein selbständiges Einkommen versteuert haben, 
kommen in den Bezug von steuerpflichtigem Einkommen (z. B. im Falle des 
Todes des Ehemannes gelangt die Witwe in den Bezug einer Witwenpension).
	        
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