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II. In gleicher Weise ist, wenn die Voraussetzungen, an welche die Steuer—
pflicht einer Person geknüpft ist, weggefallen sind oder ein Steuerbefreiungs—
grund eingetreten ist, die Abgangsstellung von dem Beginne des auf den
Eintritt dieser Voraussetzungen folgenden Monats und, wenn der Ein—
tritt der Voraussetzungen auf den ersten Tag eines Monats fällt, von diesem
Tage an zu bewirken. Dies gilt auch dann, wenn der Befreiungsgrund nur für
einen Theil des Steuerkapitales Platz greift.
Es kommen in dieser Hinsicht namentlich die nachstehenden Fälle in Betracht:
1. Staatsangehörige des Großherzogthums verziehen in einen anderen Bundes—
staat oder in ein deutsches Schutzgebiet, ohne einen Wohnsitz im Großherzog—
thume beizubehalten (§ 4 Ziffer La des Gesetzes).
2. Staatsangehörige des Großherzogthums erhalten ihren dienstlichen Wohnsitz
in einem anderen Bundesstaate oder in einem deutschen Schutzgebiete (5 4 Ziffer 16
des Gesetzes).
3. Der Auslandsaufenthalt von Staatsangehörigen des Großherzogthums,
welche im Großherzogthume einen Wohnsitz nicht beibehalten haben, erreicht die
Dauer von zwei Jahren (§ 4 Ziffer 1c des Gesetzes).
4. Angehörige anderer Bundesstaaten, welche im Großherzogthume wohnen,
begründen einen zweiten Wohnsitz in ihrem Heimathsstaate (§ 4 Ziffer 2 a des
Gesetzes).
5. Angehörige anderer Bundesstaaten oder Ausländer, welche im Großherzog-
thume ihren Aufenthalt hatten, nehmen in einem anderen Bundesstaate oder dem
Auslande ihren Wohnsitz oder Aufenthalt (§ 4 Ziffern 2 a und 3 des Gesetzes).
6. Angehörige anderer Bundesstaaten, welche im Großherzogthume ihren dienst-
lichen Wohnsitz hatten, verlieren denselben (§ 4 Ziffer 2b des Gesetzes).
7. Juristische Personen, Stiftungen rc. lösen sich auf oder geben ihren Sitz
im Großherzogthume auf (§ 4 Ziffer 4—6 des Gesetzes).
8. Personen, für welche die Voraussetzungen der allgemeinen Steuerpflicht
im Großherzogthume nicht bestehen (vergl. oben 1 Ziffer 7), veräußern den Grund-
besitz, die Gewerbe= oder Handelsanlagen oder sonstigen gewerblichen Betriebsstätten,
an welche ihre Steuerpflicht nach § 5 des Gesetzes geknüpft war, oder geben die-
selben auf oder verlieren den Bezug des Gehaltes, Wartegeldes, Ruhegehaltes aus
der Staatskasse beziehungsweise — im Falle des § 6 des Gesetzes — aus der
Kasse einer dem Großherzogthume angehörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen
Anstalt.
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