204
9. Steuerpflichtige treten unter Verlust ihres bisherigen Einkommens aus
Handels- oder Gewerbebetrieb, Arbeit oder gewinnbringender Beschäftigung in
den Militärdienst (§ 8 Ziffer 3 des Gesetzes) oder als Schüler in eine höhere
Lehranstalt ein oder widmen sich dem Universitätsstudium (§ 8 Ziffer 8 des Gesetzes).
10. Stenerpflichtige werden als Lehrer, Beamte oder Diener bei der Gesammt-
universität Jena angestellt (§ 8 Ziffer 10 des Gesetzes).
Soweit in den Fällen unter Ziffer 1—7, 9 und 10 das Einkommen des
Steuerpflichtigen aus Grundbesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen oder sonstigen
gewerblichen Betriebsstätten im Großherzogthume oder aus Gehalt, Wartegeld,
Pension aus der Staatskasse und — im Falle des § 6 des Gesetzes — aus der
Kasse einer dem Großherzogthume angehörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen
Anstalt nicht zugleich erlischt, ist die Weiterversteuerung durch entsprechende Zu-
gangsstellung zu ordnen (vergl. Anlage G laufende Nr. 8).
III. Für den Fall des Todes einer physischen Person ist zu unterscheiden,
ob das versteuerte Einkommen erlischt oder auf die Erben des Verstorbenen über-
geht, und letzternfalls, ob diese hinsichtlich des auf sie übergegangenen Einkommens
im Großherzogthume steuerpflichtig sind oder nicht. Es treten demnach folgende
verschiedene Fälle ein:
1. Erlischt das Einkommen in Folge des Todes, so ist es von dem Beginne
des auf den Zeitpunkt des Erlöschens folgenden Monats bezw., wenn diese Voraus-
setzung auf den ersten Tag eines Monats fällt, von diesem Tage ab in Abgang
zu stellen.
2. Dauert das Einkommen fort und geht es auf Erben über, für welche
im Großherzogthume die allgemeine Steuerpflicht besteht (§ 4 des Gesetzes), so ist
die dem Verstorbenen auferlegte Steuer von den Erben für den Rest des Steuer-
jahres weiterzuerheben, wenn nicht die Erben die Uebertragung der auf sie über-
gegangenen Antheile des Einkommens auf ihre Person beantragen (8 77 B Ziffer 2
des Gesetzes); solchenfalls sind die Erben mit ihren entsprechenden Antheilen in
Zugang und der Verstorbene mit seinem Einkommen in Abgang zu stellen (vergl.
unten IV Ziffer 3). Ebenso ist zu verfahren, wenn für die Erben zwar die all-
gemeine Steuerpflicht im Großherzogthume nicht besteht, das auf sie übergegangene
Einkommen aber aus Grundbesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen oder sonstigen
gewerblichen Betriebsstätten im Großherzogthume herrührt. Soweit die Erben ihre
Steuerpflicht an einem anderen Orte als der Erblasser zu erfüllen haben, ist das
antheilige Steuerkapital von dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) dem