Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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9. Steuerpflichtige treten unter Verlust ihres bisherigen Einkommens aus 
Handels- oder Gewerbebetrieb, Arbeit oder gewinnbringender Beschäftigung in 
den Militärdienst (§ 8 Ziffer 3 des Gesetzes) oder als Schüler in eine höhere 
Lehranstalt ein oder widmen sich dem Universitätsstudium (§ 8 Ziffer 8 des Gesetzes). 
10. Stenerpflichtige werden als Lehrer, Beamte oder Diener bei der Gesammt- 
universität Jena angestellt (§ 8 Ziffer 10 des Gesetzes). 
Soweit in den Fällen unter Ziffer 1—7, 9 und 10 das Einkommen des 
Steuerpflichtigen aus Grundbesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen oder sonstigen 
gewerblichen Betriebsstätten im Großherzogthume oder aus Gehalt, Wartegeld, 
Pension aus der Staatskasse und — im Falle des § 6 des Gesetzes — aus der 
Kasse einer dem Großherzogthume angehörigen Gemeinde, Stiftung oder öffentlichen 
Anstalt nicht zugleich erlischt, ist die Weiterversteuerung durch entsprechende Zu- 
gangsstellung zu ordnen (vergl. Anlage G laufende Nr. 8). 
III. Für den Fall des Todes einer physischen Person ist zu unterscheiden, 
ob das versteuerte Einkommen erlischt oder auf die Erben des Verstorbenen über- 
geht, und letzternfalls, ob diese hinsichtlich des auf sie übergegangenen Einkommens 
im Großherzogthume steuerpflichtig sind oder nicht. Es treten demnach folgende 
verschiedene Fälle ein: 
1. Erlischt das Einkommen in Folge des Todes, so ist es von dem Beginne 
des auf den Zeitpunkt des Erlöschens folgenden Monats bezw., wenn diese Voraus- 
setzung auf den ersten Tag eines Monats fällt, von diesem Tage ab in Abgang 
zu stellen. 
2. Dauert das Einkommen fort und geht es auf Erben über, für welche 
im Großherzogthume die allgemeine Steuerpflicht besteht (§ 4 des Gesetzes), so ist 
die dem Verstorbenen auferlegte Steuer von den Erben für den Rest des Steuer- 
jahres weiterzuerheben, wenn nicht die Erben die Uebertragung der auf sie über- 
gegangenen Antheile des Einkommens auf ihre Person beantragen (8 77 B Ziffer 2 
des Gesetzes); solchenfalls sind die Erben mit ihren entsprechenden Antheilen in 
Zugang und der Verstorbene mit seinem Einkommen in Abgang zu stellen (vergl. 
unten IV Ziffer 3). Ebenso ist zu verfahren, wenn für die Erben zwar die all- 
gemeine Steuerpflicht im Großherzogthume nicht besteht, das auf sie übergegangene 
Einkommen aber aus Grundbesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen oder sonstigen 
gewerblichen Betriebsstätten im Großherzogthume herrührt. Soweit die Erben ihre 
Steuerpflicht an einem anderen Orte als der Erblasser zu erfüllen haben, ist das 
antheilige Steuerkapital von dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) dem
	        
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