Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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für diesen anderen Ort zuständigen Rechnungsamte (Steuerlokalkommission) zu 
überweisen. 
3. Geht dagegen Einkommen, insbesondere solches aus Kapitalvermögen, auf 
Erben über, welche im Großherzogthume überhaupt nicht steuerpflichtig sind, so ist das- 
selbe von dem unter II Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkte an in Abgang zu stellen. 
IV. Soweit nicht Ab= und Zugänge in den vorstehend bezeichneten Aende- 
rungen hinsichtlich der Steuer pflicht begründet sind, treten Aenderungen in der 
zu Anfang des Steuerjahres erfolgten Veranlagung nur in folgenden Fällen ein: 
1. 
wenn anmeldungspflichtiges Einkommen (Diensteinkommen, Kapitalzinsen 2c.) zu 
Beginn des zweiten Halbjahres neu oder verändert angemeldet oder ab- 
gemeldet wird (§ 77 A Ziffer 2, B Ziffer 3 des Gesetzes); 
wenn ein Steuerpflichtiger nachgewiesener Maßen seines gesammten Einkommens 
verlustig gegangen ist, und zwar von dem Beginn des auf den Eintritt dieser 
Voraussetzung folgenden Monats, und wenn der Eintritt am ersten Tage eines 
Monats erfolgt ist, von diesem Tage an; 
wenn sich das Einkommen des Steuerpflichtigen durch Erbanfall vermehrt, sofern 
der Steuerpflichtige nicht die dem Verstorbenen auferlegte Steuer für den Rest 
des Steuerjahres fortentrichtet (§ 77 B Ziffer 2 des Gesetzes), und zwar von 
dem Beginne des auf den Erbanfall folgenden Monats, und wenn der Anfall 
am ersten Tage eines Monats stattgefunden hat, von diesem Tage an; 
l wenn durch Entscheidung der Berufungskommission (88§ 69 folg. des Gesetzes) 
oder des Staatsministeriums (§ 75 des Gesetzes) eine veränderte Feststellung des 
Steuerkapitales eines Steuerpflichtigen erfolgt (vergl. Art. 94); 
wenn der Steuerpflichtige innerhalb des Großherzogthums verzieht (§ 77 A 
Ziffer 4 und B Ziffer 4 des Gesetzes), d. h. wenn eine physische Person ihren 
Wohnsitz oder ihren Aufenthalt oder wenn eine juristische Person, Stiftung rc. 
(§ 4 Ziffer 4—6 des Gesetzes) ihren Sitz von einem Orte des Großherzog- 
thums in einen anderen Ort des Großherzogthums verlegt. In diesem Falle 
hat die Abgangsstellung in der Steuerrolle des Ortes, an welchem die Steuer- 
pflicht bisher zu erfüllen war (§ 13 des Gesetzes), von dem Beginne des auf 
den Wegzug folgenden Monats und, wenn der Wegzug am ersten Tage eines 
Monats erfolgt, von diesem Tage an zu erfolgen; vom gleichen Zeitpunkte an 
ist andererseits an dem Orte des Zuzugs die Zugangsstellung zu bewirken. So- 
weit das veranlagte Einkommen aus Grundvermögen, Gewerbe= oder Fabrik- 
betrieb des Steuerpflichtigen in diesem Falle bestehen bleibt, hat das Rechnungs-
	        
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