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für diesen anderen Ort zuständigen Rechnungsamte (Steuerlokalkommission) zu
überweisen.
3. Geht dagegen Einkommen, insbesondere solches aus Kapitalvermögen, auf
Erben über, welche im Großherzogthume überhaupt nicht steuerpflichtig sind, so ist das-
selbe von dem unter II Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkte an in Abgang zu stellen.
IV. Soweit nicht Ab= und Zugänge in den vorstehend bezeichneten Aende-
rungen hinsichtlich der Steuer pflicht begründet sind, treten Aenderungen in der
zu Anfang des Steuerjahres erfolgten Veranlagung nur in folgenden Fällen ein:
1.
wenn anmeldungspflichtiges Einkommen (Diensteinkommen, Kapitalzinsen 2c.) zu
Beginn des zweiten Halbjahres neu oder verändert angemeldet oder ab-
gemeldet wird (§ 77 A Ziffer 2, B Ziffer 3 des Gesetzes);
wenn ein Steuerpflichtiger nachgewiesener Maßen seines gesammten Einkommens
verlustig gegangen ist, und zwar von dem Beginn des auf den Eintritt dieser
Voraussetzung folgenden Monats, und wenn der Eintritt am ersten Tage eines
Monats erfolgt ist, von diesem Tage an;
wenn sich das Einkommen des Steuerpflichtigen durch Erbanfall vermehrt, sofern
der Steuerpflichtige nicht die dem Verstorbenen auferlegte Steuer für den Rest
des Steuerjahres fortentrichtet (§ 77 B Ziffer 2 des Gesetzes), und zwar von
dem Beginne des auf den Erbanfall folgenden Monats, und wenn der Anfall
am ersten Tage eines Monats stattgefunden hat, von diesem Tage an;
l wenn durch Entscheidung der Berufungskommission (88§ 69 folg. des Gesetzes)
oder des Staatsministeriums (§ 75 des Gesetzes) eine veränderte Feststellung des
Steuerkapitales eines Steuerpflichtigen erfolgt (vergl. Art. 94);
wenn der Steuerpflichtige innerhalb des Großherzogthums verzieht (§ 77 A
Ziffer 4 und B Ziffer 4 des Gesetzes), d. h. wenn eine physische Person ihren
Wohnsitz oder ihren Aufenthalt oder wenn eine juristische Person, Stiftung rc.
(§ 4 Ziffer 4—6 des Gesetzes) ihren Sitz von einem Orte des Großherzog-
thums in einen anderen Ort des Großherzogthums verlegt. In diesem Falle
hat die Abgangsstellung in der Steuerrolle des Ortes, an welchem die Steuer-
pflicht bisher zu erfüllen war (§ 13 des Gesetzes), von dem Beginne des auf
den Wegzug folgenden Monats und, wenn der Wegzug am ersten Tage eines
Monats erfolgt, von diesem Tage an zu erfolgen; vom gleichen Zeitpunkte an
ist andererseits an dem Orte des Zuzugs die Zugangsstellung zu bewirken. So-
weit das veranlagte Einkommen aus Grundvermögen, Gewerbe= oder Fabrik-
betrieb des Steuerpflichtigen in diesem Falle bestehen bleibt, hat das Rechnungs-