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amt (die Steuerlokalkommission) des Ortes, an welchem die Steuerpflicht bisher
zu erfüllen war, dasselbe an das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) des
Ortes, an welchem sie künftig zu erfüllen ist, zu überweisen; dasselbe gilt hin—
sichtlich der Anmeldungen von anmeldungspflichtigem Einkommen (vergl. Art. 27).
V. Im Uebrigen begründet Vermehrung oder Verminderung des Einkommens
während des Steuerjahres keine Veränderung der Veranlagung. Es tritt also ins—
besondere eine solche im Gegensatz zu den Bestimmungen der bisherigen Steuergesetz-
gebung dann nicht ein, wenn — abgesehen von dem Falle der veränderten Anmel-
dung oder Abmeldung anmeldungspflichtigen Einkommens — das Einkommen eines
Steuerpflichtigen aus einer einzelnen Einkommensquelle in Wegfall kommt oder ein
solches seinem bisherigen Einkommen hinzutritt; wenn ein Dienst= oder Arbeits-
verhältniß aufgegeben und statt dessen ein selbständiger Geschäfts= oder Gewerbebetrieb
begonnen wird und dergleichen.
In Fällen dieser Art sowie in Fällen, in welchen durch besondere Umstände
eine Doppelbesteuerung eines Steuerpflichtigen eingetreten ist, kann jedoch aus
Billigkeitsgründen die Niederschlagung der Steuer durch das Staatsministerium
erfolgen (vergl. Art. 102).
Art. 97.
G. Für die Aufstellung der Ab= und Zugangslisten ist das als Aulage G
— beigedruckte Formular zu benutzen.
Die Aufstellung einer Ab= und Zugangsliste hat zu erfolgen, sobald Ab= und
Zugänge bekannt geworden sind, und es sind in die Liste, deren Aufstellung erfolgt,
jeweilig alle zu dieser Zeit bekannten Ab= und Zugänge aufzunehmen, gleichviel
von welchem Monatsbeginne an sie Geltung haben. Ab= und Zugangslisten können
im Laufe des Jahres in beliebiger Zahl aufgestellt werden; soweit indessen dadurch
eine die Steuererhebung beeinträchtigende Verzögerung nicht entsteht, ist insbesondere
in größeren Orten darauf Bedacht zu nehmen, daß zur Vermeidung übermäßigen
Anwachsens der Zahl der Listen in jeder einzelnen Liste alsbald eine möglichst
große Zahl von Ab= und Zugängen zusammengefaßt wird. Die einzelnen Listen
sind unter einander mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
Abgangsstellungen, welche sich nur auf einige Monate innerhalb des
Jahres, also nicht bis zum Jahresende erstrecken (z. B. die Abgangsstellung von
Unteroffizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche auf nicht mehr als
dreitausend Mark veranlagt sind, für die Monate ihrer Einberufung zu einer