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klärung der Verhältnisse vorzunehmen und die Einträge nach dem Ergebniß seiner
Erörterungen zu berichtigen oder zu ergänzen, sodann aber die Spalten 9—15 durch
Eintragung des anmeldungs= und schätzungspflichtigen Einkommens, der angemeldeten
Schuldzinsen rc. (vergl. § 19 des Gesetzes) auszufüllen.
Das schätzungspflichtige Einkommen ist zu diesem Zweck nach Maßgabe
der darüber im Gesetz und in dieser Verordnung gegebenen Vorschriften von dem
Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) zu schätzen; ob vor der Schätzung
im einzelnen Falle der Gemeindevorstand, die Schätzungskommission oder deren Vor-
sitzender gutachtlich zu hören ist, wird dem pflichtmäßigen Ermessen des Rechnungs-
amtes (der Steuerlokalkommission) überlassen. Von der Beiziehung von Steuer-
erklärungen ist abzusehen, doch kann das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission)
von dem Steuerpflichtigen gemäß § 42 des Gesetzes über seine Einkommens-
verhältnisse Auskunft erfordern. Das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission)
ist auch befugt, ohne Mitwirkung des Steuereinnehmers oder Gemeindevorstandes
von Amtswegen Ab= und Zugangslisten aufzustellen, sofern es über die für die
Ab= und Zugangsstellung in Betracht kommenden Verhältnisse zuverlässige Kenntniß
erlangt hat (vergl. insbesondere auch Art. 94).
Art. 100.
Sobald eine Ab= und Zugangsliste von dem Rechnungsamte (der Stener-
lokalkommission) fertiggestellt und durch unterschriftliche Vollziehung abgeschlossen
ist, ist dieselbe, sofern sie Zugänge enthält, dem Gemeindevorstande zu über-
senden, welcher denjenigen Steuerpflichtigen, für die eine Zugangsstellung statt-
gefunden hat, hierüber unter Behändigung eines schriftlichen Auszuges der Liste
oder durch besondere Vorladung mündlich Eröffnung zu machen und dies auf
dem Titelblatt durch unterschriftliche Vollziehung des Vordrucks unter Ziffer 3 zu
bescheinigen hat. Alsbald nach der Eröffnung der Zugänge ist die Ab= und
Zugangsliste von dem Gemeindevorstand an das Rechnungsamt (die Stener-
lokalkommission) zurückzugeben. Das Rechnungsamt (die Stenerlokalkommission)
hat zwei Reinschriften derselben anfertigen zu lassen, von denen die eine dem
Stenereinnehmer, die andere der Rechnungsrevision des Staatsministeriums
zu übersenden ist.