Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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klärung der Verhältnisse vorzunehmen und die Einträge nach dem Ergebniß seiner 
Erörterungen zu berichtigen oder zu ergänzen, sodann aber die Spalten 9—15 durch 
Eintragung des anmeldungs= und schätzungspflichtigen Einkommens, der angemeldeten 
Schuldzinsen rc. (vergl. § 19 des Gesetzes) auszufüllen. 
Das schätzungspflichtige Einkommen ist zu diesem Zweck nach Maßgabe 
der darüber im Gesetz und in dieser Verordnung gegebenen Vorschriften von dem 
Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) zu schätzen; ob vor der Schätzung 
im einzelnen Falle der Gemeindevorstand, die Schätzungskommission oder deren Vor- 
sitzender gutachtlich zu hören ist, wird dem pflichtmäßigen Ermessen des Rechnungs- 
amtes (der Steuerlokalkommission) überlassen. Von der Beiziehung von Steuer- 
erklärungen ist abzusehen, doch kann das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) 
von dem Steuerpflichtigen gemäß § 42 des Gesetzes über seine Einkommens- 
verhältnisse Auskunft erfordern. Das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) 
ist auch befugt, ohne Mitwirkung des Steuereinnehmers oder Gemeindevorstandes 
von Amtswegen Ab= und Zugangslisten aufzustellen, sofern es über die für die 
Ab= und Zugangsstellung in Betracht kommenden Verhältnisse zuverlässige Kenntniß 
erlangt hat (vergl. insbesondere auch Art. 94). 
Art. 100. 
Sobald eine Ab= und Zugangsliste von dem Rechnungsamte (der Stener- 
lokalkommission) fertiggestellt und durch unterschriftliche Vollziehung abgeschlossen 
ist, ist dieselbe, sofern sie Zugänge enthält, dem Gemeindevorstande zu über- 
senden, welcher denjenigen Steuerpflichtigen, für die eine Zugangsstellung statt- 
gefunden hat, hierüber unter Behändigung eines schriftlichen Auszuges der Liste 
oder durch besondere Vorladung mündlich Eröffnung zu machen und dies auf 
dem Titelblatt durch unterschriftliche Vollziehung des Vordrucks unter Ziffer 3 zu 
bescheinigen hat. Alsbald nach der Eröffnung der Zugänge ist die Ab= und 
Zugangsliste von dem Gemeindevorstand an das Rechnungsamt (die Stener- 
lokalkommission) zurückzugeben. Das Rechnungsamt (die Stenerlokalkommission) 
hat zwei Reinschriften derselben anfertigen zu lassen, von denen die eine dem 
Stenereinnehmer, die andere der Rechnungsrevision des Staatsministeriums 
zu übersenden ist.
	        
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