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rufungskommissionen etwa weiter nöthige Anordnungen, Verfügungen und Unter-
weisungen zur Ausführung des Gesetzes zu erlassen, auch die dieser Verordnung
beigedruckten Formulare abzuändern oder zu ergänzen.
Art. 105.
Die Amtsgerichte sind verpflichtet, bei jeder Nachlaßregulirung, wenn der
Erblasser im Bezuge anmeldungs= oder erklärungspflichtigen Einkommens ge-
wesen ist, dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) behufs Nachprüfung
der ordnungsmäßig erfolgten Anmeldung und Erklärung des Einkommens nach
Feststellung des Nachlasses die Nachlaßakten vorzulegen, und zwar, falls der
Nachlaß in gerichtlicher Verwahrung ist, so rechtzeitig vor dessen Aushändigung
an die Berechtigten, daß die Steuerbehörde beim Vorliegen eines Verdachtes
der Steuerhinterziehung in der Lage ist, Anträge wegen Zurückhaltung eines
entsprechenden Betrages zur Deckung der Strafe, Nachsteuer und Kosten zu
stellen.
Art. 106.
Diese Verordnung tritt — vorbehältlich der Anwendung derselben auf
die zur Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juni 1897 erforder-
lichen Vorarbeiten und Vorbereitungen — mit dem 1. Januar 1899 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte tritt die zur Ausführung des neu revidirten Gesetzes
über die allgemeine Einkommensteuer vom 10. September 1883 erlassene Ver-
ordnung vom 13. Oktober 1883 außer Kraft.
So geschehen und gegeben
Wartburg, am 19. Juli 1898.
Carl Alexander.
v. Groß. Nothe.